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Experten-Antwort

Reha/Krankheit/Arbeit

von unsicher08.10.2018 | 17:23
232 Ansichten
1 Antworten

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Hallo, mein Sohn wird demnächst zu einer Reha fahren. Im Sommer hat er bei einem neuen Arbeitgeber angefangen. Davor war er längere Zeit mit Krankengeldbezug krank geschrieben. Eine Woche vor der Reha muß er für ein paar Tage stationär ins Krankenhaus und wird wieder mit der selben Krankheit arbeitsunfähig sein bis zum Beginn der Reha - also Krankengeldbezug. Dadurch entsteht bei ihm ein Anspruch auf Übergangsgeld. Unklar ist folgendes: - Wird zur Berechnung des Übergangsgeldes nur der neue Arbeitgeber herangezogen, wo er aber erst ca. 2 mal Lohn erhalten hat, oder fliesst in die Berechnungsgrundlage auch Lohn des letzten Arbeitgeber ein? (Krankengeldbezug war von Mai bis Juli - Rehabeginn 24.10.) - Wenn ja, reicht es, wenn dem letzten Arbeitgeber das Formular G0161 zugesandt wird, oder was muss er tun? Vielen Dank schon mal für Antworten

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.10.2018 | 08:36

Die gesetzlichen Regelungen für die Berechnung des Übergangsgeldes finden Sie in den §§ 46 ff. SGB IX. Demnach sind die Verhältnisse unmittelbar vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend. Nur das letzte Beschäftigungsverhältnis beeinflusst den Bemessungszeitraum. Das Formular G0161 ist für die Befreiung von der Zuzahlung gedacht. Die Zuzahlung entfällt für die Tage, in denen Ihr Sohn während der Reha Übergangsgeld bekommt.

Auszug aus dem Informationsblatt zum Übergangsgeld: Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung - unabhängig vom Umfang der zu leistenden Arbeitszeit – bis zur Dauer von 6 Wochen verpflichtet. Bestätigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, dass er Ihnen während der gesamten Dauer der Rehabilitationsleistung das Entgelt weiterzahlt, brauchen Sie, Ihr Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse die nachfolgenden Formulare nicht auszufüllen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sämtliche Formulare für den Fall aufzuheben, dass entgegen der ursprünglichen Erklärung des Arbeitgebers das Entgelt

nicht für die gesamte Dauer der Rehabilitationsleistung weitergezahlt wird. Soweit die Entgeltfortzahlung ganz oder teilweise entfällt, haben Sie für die Zeit der Rehabilitationsleistung

grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld. Damit in einem solchen Fall Ihr Übergangsgeld rechtzeitig berechnet und ausgezahlt werden kann, bitten wir Sie, die Formulare G0513 - Hinweise für den Arbeitgeber, G0514 - Erläuterungen zur Entgeltbescheinigung für den Arbeitgeber, G0515 - Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld und G0518 - Bescheinigung der Krankenkasse mit dem Einladungsschreiben der Rehabilitationseinrichtung kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung Ihrem Arbeitgeber vorzulegen.

Reichen Sie also wie oben erläutert die entsprechenden Formulare beim letzten Arbeitgeber ein.

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