Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden für längstens drei Wochen erbracht. Allerdings eröffnet § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB 6 die Möglichkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch für einen längeren Zeitraum zu erbringen, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden wegen unterschiedlicher Erkrankungen erbracht, so dass auch unterschiedliche Behandlungszeiten erforderlich sind. Insbesondere bei neurologischen Erkrankungen und bei Abhängigkeitserkrankungen ist von vornherein eine längere Behandlungsdauer, die den Zeitrahmen von drei Wochen zum Teil deutlich überschreitet, zur Erreichung des Reha-Ziels erforderlich und zu bewilligen.
Die Entscheidung trifft der med. Dienst des angegangenen Träger.