Hallo Uschi,
für die Bestimmung des Entgeltabrechungszeitraumes ist der letzte Status unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung maßgebend.
Wechseln Sie vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation von Vollzeit in
Teilzeit, ist die zuletzt maßgebliche Regelung des Arbeitsverhältnisses – hier Teilzeit –
maßgebend.
Ändert sich während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Status des
Versicherten, zum Beispiel der Übergang in die verminderte Arbeitsphase der Altersteilzeit, so
hat dies keine Auswirkungen auf die Berechnung des Übergangsgeldes.
Viele Grüße