Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
Zu 1. ist zu sagen, dass ein nicht bindend gewordener Ablehnungsbescheid zum Reha-Antrag natürlich auch die Folgewirkung nicht entfalten kann, dass der abgelehnte Reha-Antrag als Rentenantrag gilt.
Maßgebendes Antragsdatum ist der Zeitpunkt der erstmaligen Entgegennahme der Willenserklärung des Versicherten zur Durchführung von Maßnahmen der Teilhabe (Rehabilitationsmaßnahmen) durch eine in § 16 SGB I bezeichnete Stelle.
Insofern besteht für die Agentur für Arbeit gar kein Handlungsbedarf. Diese kann nämlich nur fordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Die Forderung, einen Rentenantrag zu stellen, steht ihr nicht zu. Eine Einstellung der Leistung durch die Agentur für Arbeit setzt die vorherige Versagung der Rente mangels Mitwirkung voraus. Insofern dürfte der Sozialverband richtig liegen, dass derzeit ein Rentenantrag nicht zu stellen ist.
Haben Sie trotz des laufenden Verfahrens einen Bescheid zur Versagung der Rente erhalten, erheben Sie mit der Begründung Widerspruch, dass ein bindender Reha-Ablehnungsbescheid nicht vorliegt und eine Rechtsgrundlage der Aufforderung zur Rentenantragstellung (Umdeutung) durch den Rentenversicherungsträger daher nicht gegeben ist.