Rehaverfahren läuft im Widerspruch, dennoch soll ich Rentenantrag stellen?

von
Hans Joners

Hallo,

ich stehe im Rehaantrag im Widerspruchsverfahren, beziehe ALGII . In der ganzen Korresponden m.d. RV wurde ich immer wieder "aufgefordert" einen Rentenantrag zu stellen.
Bin im SoZialverb. der mir sagte, so lange das REHA Verfahren läuft, brauche ich keinen Rentenantrag stellen.
Nun teilt mir d. AA mit, die Leistungen sind sofort eingestellt, weil ich keinen Rentenantrag gestellt habe, also nicht meiner Mitwirkungspflicht nahgekommen sei.
Ich bin ziemlich sauer.
Erst wenn Rechtsklarheit bestünde, müsste ich auch einen Rentenantrag stellen war meine Meinung. Was sagt Ihr dazu?

von
arni

wenn rv dich schriftlich aufgefordert hat rentenanrtag zu stellen, warum hast du es dann nicht getan????

wahrscheinlich soll der rehaantrag in einen rentenantrag umgedeutet werden, dazu musst du aber einen rentenantrag stellen sonst passiert da garnichts.

soverband scheint dich da etwas falsch beraten zu haben, hört man öfter mal leider.

also stell den rentenantrag wie gefordert, mit der eingangsbestätigung zum job-center damit und alles ist gut.

von
Hans joners

Aber was soll denn dann das Widerspruch verfahren ? Das Sozialgericht muss ja eine Entscheidung treffen - was soll denn bis dahin der rentenantrag für einen Sinn haben? Das Widerspruch verfahren muss doch erst einmal entschieden sein.

von
Angela

Wer hat zum Rentenantrag aufgefordert? Wirklich die RV?
Du schreibst, dass du ALGII (Hartz4) beziehst, die AA aber stellt die Leistungen ein. Die Agentur für Arbeit ist für ALG1 zuständig.
Das passt alles nicht zusammen.
Sollte es eher so sein, dass du ALG1 über die Nahtlosregelung nach Aussteuerung erhältst, ist es der normale Weg, dass die AA zu einem Rentenantrag auffordert.
Ob dich der Sozialverband da richtig beraten hat - keine Ahnung.

von
???

Die Agentur für Arbeit kann nur zur Reha-Antragstellung auffordern und hoffen, dass die DRV den Reha-Antrag in einen Rentenantrag umdeutet.
Genau das ist hier offensichtlich geschehen. AfA und DRV sind sich anscheinend einig, dass eine Erwerbsminderung vorliegt. Die AfA hat im Rehmen der Nahtlosigkeitsregelung AlG gezahlt und stellt nun die Zahlung ein, da Sie nicht der Umdeutung zustimmen und damit Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen.

Das ganze funktioniert auch mit dem JobCenter und AlG II. Nur geht es hier um Ihre Pflicht, Ihre Einkommenssituation nach Kräften zu verbessern, also auch eine Rente zu beantragen, wenn denn ein möglicher Anspruch besteht.

Sprich: Im Verhältnis zur DRV hat Ihr Sozialverband sicher Recht gehabt. Ob er dabei die Reaktion der AfA/des JobCenters mit berücksichtigt hatte, weiß ich nicht.
Am Besten Sie nehmen Ihre Unterlagen und sprechen mit Ihrem Sozialverband.

von
Hans joners

@Angela, sorry ALGI war es. das AA hatte mich aufgefordert RSHA zu beantragen. Der Antrag könne auch in einen Rentenantrag umgewandelt werden. also Initiative kam vom AA. ich also ReHA beantragt. Nach erster Ablehnung kam dann ständig d. Auffodrg. Einen rentenantrag zu stellen. Meinem Verständnis nach müsse dieses verfahren erst abgeschlossen werden, bevor ich Rentenantrg. Stelle, denn sonst stellt sich d. Frage, warum mir eine Widerspruch sfrist eingeräumt wird? Entweder ich beantragte eine RSHA oder eine Rente. oder heisst es RSHA UND Rente beantragen. Und muss nicht erst das RSHA verfahren entschieden werden? Jetzt sind wir beim Sozialgericht. Was hätte das f. Einen Sinn, wenn jetzt der RV zusätzlich ein rentenantrag vorliegen würde. Oder soll auf zwei ebenen Reza Und Rente gearbeitet werden? Ich verstehe es nicht, sozialve Band sagt, erst müsse das widerspruChsverfahren entschieden sein, danach kann man einen rentenantrag stellen.

von
???

Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder

2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

Zu 1. ist zu sagen, dass ein nicht bindend gewordener Ablehnungsbescheid zum Reha-Antrag natürlich auch die Folgewirkung nicht entfalten kann, dass der abgelehnte Reha-Antrag als Rentenantrag gilt.

Maßgebendes Antragsdatum ist der Zeitpunkt der erstmaligen Entgegennahme der Willenserklärung des Versicherten zur Durchführung von Maßnahmen der Teilhabe (Rehabilitationsmaßnahmen) durch eine in § 16 SGB I bezeichnete Stelle.

Insofern besteht für die Agentur für Arbeit gar kein Handlungsbedarf. Diese kann nämlich nur fordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Die Forderung, einen Rentenantrag zu stellen, steht ihr nicht zu. Eine Einstellung der Leistung durch die Agentur für Arbeit setzt die vorherige Versagung der Rente mangels Mitwirkung voraus. Insofern dürfte der Sozialverband richtig liegen, dass derzeit ein Rentenantrag nicht zu stellen ist.

Haben Sie trotz des laufenden Verfahrens einen Bescheid zur Versagung der Rente erhalten, erheben Sie mit der Begründung Widerspruch, dass ein bindender Reha-Ablehnungsbescheid nicht vorliegt und eine Rechtsgrundlage der Aufforderung zur Rentenantragstellung (Umdeutung) durch den Rentenversicherungsträger daher nicht gegeben ist.

von
Hans joners

Hallo ????
Begriff letzter Abschnitt - das AA hat mir einen Entbindungen esch die geschickt. Demnach bekomme ich kein arbeitslosengeld mehr u. Bin nicht krankenversichert. Begründung - ich habe meine Mitwirkung spricht zum rentenantrag nicht erfüllt. Mit meinem Reha Antrag stehe ich im Widerspruchsverfahren vor dem Sozialgericht WI ich klage eingereicht habe.

Experten-Antwort

Hallo Herr Hans Joners!

Es handelt sich vorwiegend um eine Frage der Arbeitsverwaltung. Richtig ist, dass die Agentur für Arbeit Sie gem. § 145 Abs. 2 SGB III auffordern kann einen Antrag auf Reha zu stellen. Im § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III ist des Weiteren geregelt, wann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Bezieher seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Im Satz 5 dieser Vorschrift ist geregelt, dass der Satz 4 auch dann gilt, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

Dieser Fall könnte ggf. bei Ihnen vorliegen. Bitte fragen Sie die Arbeitsverwaltung konkret danach.

Hier die Regelung des § 145 Abs. 2 SGB III:
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

von
Achill

Nicht immer den Sozialverbänden glauben, die sind auch nicht mehr das was sie mal waren.

1. Rentenantrag stellen.
2. Frage der RV ob erst über Ihren Widerspruch entschieden werden soll.
3. Mit der Rückstellung zur Agentur für Arbeit.

von
arni

wie schon gesagat, sofort rentenantrag stellen wie von der rv gefordert.

mit der eingangsbestätigung zur aa gehen die werden dann sofort wieder zahlen, weil sie dann ihrer mitwirkungspflicht nachgekommen sind.

warum klagen sie eigentlich gegen rv?????????

ihre reha wurde wahrscheinlich abgelehnt, da hervorgeht dass eine med reha ihre erwerbsfähigkeit nicht wieder herstellen kann, darum hat man sie aufgefordert einen rentenantrag zu stellen um den rehaantrag in einen rentenantrag N. § 116 SGB umzuwandeln, dass muss sein sonst kann keine erwerbsminderungsrente beschieden werden.

aus meiner sicht ist ihre klage gegen die ablehnung der reha schon zum scheitern verurteilt, denn die rv wird sich auf ihre nicht erbrachte mitwirkungspflicht berufen ( Sie haben nach aufforderung keinen rentenantrag gestellt)

und die rv bezahlt doch keine reha wenn dies im vorfeld zu keiner besserung führt, wass soll denn der richter im sg dort entscheiden???????

er wird wohl die klage abweisen.

von
Hans joners

Hallo, ich habe noch eine Frage. Die RV erlässt einen Bescheid. In solch einen bescheid ist auch ein Widerspruch zugelassen.
Nun sagt die RV ein erlassener bescheid sei erst einmal rechtskräftig. Meine Frage - warum und wozu ist dann ein Widerspruch zulässig?
Meine Meinung ist - die RV kann natürlich einen bescheid erlassen. Dieser Bescheid ist aber nur bedingt rechtskräftig. Immer vorausgesetzt es wird Widerspruch eingelegt. Ist dann z.B. eine Klage als Widerspruch anhängig, so ist der aBescheid der RV erst dasnn rechtskräftig, wenn das Urteil ergangen ist.
Was aber ist nun richtig?

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