Hallo,
das Bundesreisekostengesetz (§ 5 Abs. 1) deckelt die Reisekosten bei der Anreise mit einem PKW auf maximal 130 EUR. Seit August 2009 gilt diese Deckelung auch für Reisekosten im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Was mir jetzt nicht so ganz klar ist: Gelten die 130 EUR als Maximum für die einfache Strecke, oder ist damit die Hin- und Rückfahrt (z.B. zu einem Berufsförderungswerk) gemeint? Im ersteren Fall wäre die neue Regelung ab einer einfachen Entfernung von 650 km für den Leistungsempfänger ungünstiger als die alte (20 Cent pro Kilometer, ungedeckelt), im letzteren ab 325 km einfacher Strecke.
Wäre nett, wenn mir jemand die Frage beantworten könnte - vielen Dank!
Gruß
Koulchen