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Reisekosten oder Fahrkosten bei Anschlußreha

von schwerbehinderter EU-Rentner27.05.2010 | 17:35
6472 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forum, um was handelt es sich bei den Kosten für Hin- und Rückfahrt zur stationären medizinischen Anschluß-REHA bei einem schwerbehinderten EU-Rentner? Fahrtkosten oder Reisekosten. Auf welcher Grundlage wird die Erstattung berechnet: § 60 SGB V Fahrkosten oder § 53 SGB IX - Reisekosten Bin etwas verwirrt? :-) Vielen Dank für ihre Antworten.

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 28.05.2010 | 07:55

Grundlage ist § 53 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 1 Bundesreisenkostengesetz.

Moderatoren-Antwortam 28.05.2010 | 09:26

JA!

7 Antworten

Ahnungslsoeram 28.05.2010 | 06:27
Wenn Sie eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation (z. B. Anschlussrehabilitation - AHB) zu Lasten Ihrer Krankenversicherung durchführen, werden die Fahrkosten/Reisekosten nach § 60 Abs. 5 SGB V unter Beachtung der Vorschrift des § 53 SGB IX erstattet.
Nixam 28.05.2010 | 06:44
Hallo! Da Sie zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung eine Leistung zur Rehabilitation erhalten haben, ist ausschliesslich die Vorschrift § 53 SGB IX anzuwenden. Der § 60 SGB V gilt ausschliesslich bei Leistungen zur Lasten der Krankenversicherung/Krankenkasse und hat mit der Deutschen Rentenversicherung nichts zu tun. Viele Grüsse Nix
Nixam 28.05.2010 | 07:58
Dann ist der von Ihnen als Alternative genannte SGB IX-§§ auch nicht ganz richtig. Na gut belassen wir es. Tatsache ist: Der Versicherte ist EU-Rentner.....deshalb hat er die Leistung ohnehin über die Krankenkasse laufen zu lassen. Dann gilt natürlich nur der SGB V-§§. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende! Nix
Ahnungsloseram 28.05.2010 | 07:51
Hallo Nix, wo sehen Sie, dass der Versicherte zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung eine Rehabilitation durchführt?
schwerbehinderter EU-Rentneram 28.05.2010 | 09:15
Vielen Dank für die rasche Antwort. Gestatten sie noch eine Nachfrage: Das heißt der Kostenträger (Krankenkasse) muß bei Fahrt mit dem PKW 20Cent pro Kilometer erstatten und kann nicht auf den Preis verbilligter Bahntickets verweisen, und nur diesen Betrag zur Erstattung anbieten?
Kevinam 28.05.2010 | 10:33
Die Krankenkasse hält sich bei der Erstattung an die Vorschrift des § 60 SGB V. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V ist bei PKW-Benutzung eine Begrenzung auf die Preise für öffentliche Verkehrsmittel vorgesehen.
schwerbehinderter EU-Rentneram 28.05.2010 | 12:21
Hallo Kevin, das ist unzutreffend. Der Experte hat schon recht! Ich hab's inzwischen auch selbst nochmal nachgeschaut. In §60 SGB V findet sich auch der Bezug auf die Regelungen des SGB IX . Demnach ist bei medizinischer Rehabilitation §60 SGB V Absatz 5 anzuwenden: (5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches übernommen.
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