Hallo Ali,
ich gehe davon aus, dass Sie mit dem Gesetz aus dem Jahr 2014 das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung meinen, in dem u. a. auch die so genannte "Mütterrente" neu geregelt wurde.
Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie konnte bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Seit dem 1. Juli 2014 kann für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Dadurch können sich Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erhöhen.
Unter Umständen kann sich aufgrund der "Mütterrente" aber auch ein (vor der Neuregelung aufgrund fehlender Wartezeiterfüllung nicht bestehender) neuer Rentenanspruch ergeben. Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente setzt voraus, dass fünf Jahre mit Beitragszeiten vorhanden sind. Infolge der Mütterrente werden ab 1. Juli 2014 bei vor 1992 geborenen Kindern zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt drei vor 1992 geborene Kinder erzogen worden sein müssen, um allein aus Kindererziehungszeiten einen Rentenanspruch zu erwerben.
Weitere Informationen zu den Themen Mütterrente und Kindereziehungszeiten finden Sie zum Beispiel hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Hessen/de/Inhalt/4_Presse/FAQ_RV-Leitstungsverbesserungsgesetz/140212_faq_muetterrente.html
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=23
Soweit Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen möchten, finden Sie hier die notwendigen Kontaktdaten:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Funktionen/Traegerauswahl/Traegerauswahl_node.html