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Rente

von Franz18.01.2007 | 20:33
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich erhielt eine volle Erwerbsminderungsrente für 2Jahre. Ich stellte rechtzeitig einen neuen Antrag auf Weiterzahlung der Rente, wurde begutachtet, ich erhielt nun Nachricht aus Berlin, dass ich nun eine volle Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer erhalte. Desweiteren entnehme ich dem Bescheid, dass der Rentenversicherungsträger zu einem späteren Zeitpunkt die Rentenberechtigung überprüfen kann. Ich werde im April 55Jahre alt. Können Sie mir einige Fragen beantworten. 1. Wann muss ich erneut einen Antrag auf Weiterzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente Stellen? 2. Werden dann wieder Gutachter eingeschaltet, die mich begutachten werden? Das letztemal war ich bei 3Gutachtern, weil ich an verschiedenen Erkrankungen leide. Für eine umfassende Antwort wäre ich sehr dankbar. Franz

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ein erneuter Antrag auf Weiterzahlung der Rente ist nicht mehr erforderlich. Die Kontrollanfragen / Nachuntersuchungen richten sich jeweils nach den individuellen Umständen des Einzelfalles.

3 Antworten

bekissam 18.01.2007 | 21:50
Nachprüfung der Rentenberechtigung: Im Rahmen der Bestimmungen der §§ 60 - 67 SGB I kann der Rentenversicherungsträger Nachprüfungen der Rentenberechtigung vornehmen. Der Gesetzgeber hat dazu vermutlich sehr bewusst einen breiten Rahmen gesteckt, so dass sich Zeitpunkt, Häufigkeit und Umfang der Nachprüfung nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls richten können. Bestimmte Intervalle oder Begrenzungen auf ein bestimmtes Lebensalter, die immer wieder genannt werden, gehen auf verwaltungsinterne Verfahrensweisen einzelner Rentenversicherungsträger zurück. Die Überprüfung ist von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten zeitlichen Abstand oder ein bestimmtes Lebensalter des Berechtigten gebunden. Die Überprüfung kann sich sowohl auf die versicherungsrechtlichen Bedingungen des Rentenbezugs (z. B. Einhaltung der Entgeltgrenzen) wie auch auf die medizinischen Voraussetzungen für die gewährte Rente beziehen. Befristete Renten ("Zeitrenten"): Mit Ablauf der Befristung endet der Rentenanspruch einer befristet gewährten Rente. Dazu ist weder eine Anhörung, noch ein Bescheid erforderlich. Man sollte eine Weiterzahlung der Rente über diese Befristung (Wegfallzeitpunkt) hinaus mit dem Vordruck R120 beantragen. Eine Entziehung vor Ende der Zeitrente ist möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die zur Rentengewährung geführt haben (Besserung), eingetreten ist (§ 48 SGB X). Unbefristete Renten ("Dauerrenten"): Unbefristete Renten werden auf Dauer bis zum Beginn der Regelaltersrente bewilligt. Eine Entziehung ist möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die zur Rentengewährung geführt haben (Besserung), eingetreten ist (§ 48 SGB X). Rentenentziehung: Bei einer beabsichtigten Entziehung ist zunächst eine Anhörung nach § 24 SGB X vorzunehmen, in deren Rahmen sich der/die Betroffene zur Sache äußern kann. Anschließend ist, sofern im Rahmen der Anhörung keine relevanten neuen Gesichtspunkte dargelegt oder Beweise vorgelegt werden, ein Entziehungsbescheid zu erteilen. Widerspruchsmöglichkeit: Nach diesem Entziehungsbescheid kann der/die Betroffene Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die nach dem vorgesehenen Wegfallzeitpunkt weiterhin gezahlte Rente ist jedoch zu erstatten, wenn der Entziehungsbescheid Bindungswirkung erlangen sollte.
KSCam 19.01.2007 | 08:15
von bekiss haben Sie die umfassende Antwort erhalten. Ich liefere eine Kurzantwort nach: zu1) nie mehr, weil die Rente ja unbefristet ist. zu2) das wissen die Götter, ob Ihr Rentenanspruch nochmals kontrolliert wird - wenn das passieren sollte, erfahren Sie es.
Wissenderam 19.01.2007 | 08:34
Eine erneute Antragstellung ist nicht mehr erfordelich, da die Rente nunmehr auf Dauer, also bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wurde. Insofern müssen Sie nur noch eine Altersrente beantragen. Dazu werden sie aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres von Ihrem Rentenversicherungsträger aufgefordert. Zu erneuten Gutachteruntersuchungen sollten Sie eigentlich nicht mehr aufgefordert werden, außer es ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass sich Ihr Gesundheitszustand gebessert hat. Das wäre z.B. der Fall, wenn eine nicht nur geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird.
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