Ein Dauerbrenner im Forum, vgl. Suchfunktion "Beitragserstattung"der i.d.Sache bereits beantwortet wurde.
Auch wenn Sie eine zweite Staatsangehörigkeit annehmen sollten, bleibt Ihnen auch bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten - und als Deutscher im Ausland haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, zur gesetzlichen RV frewillige Beiträge zu leisten.
Wesentliche Rechtsgrundlage dafür ist § 210 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch VI bzw. §§ 7 und 197 II Sozialgesetzbuch VI.
PS @ Meier: Die Aufhebung der Unterscheidung wurde bereits ab Januar 2005 vollzogen;
MfG