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Experten-Antwort

Rente

von Surfer2416.03.2020 | 10:27
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Gerade bei facebook gefunden: Rente mit 63 für "Bestandsrentner" Leider wird vor dem 1. Juli 1951 geborenen "Bestandsrentnern" gesetzwidrig der Wechsel in den gesetzlichen Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2014 verwehrt. Allzugern wird hierbei mit der Entscheidung des LSG RPF L 6 R 114/15 vom 12.08.2015 begründet. Obwohl die Entscheidung für diesen Fall im Ergebnis richtig ist, entspringt die Begründung des LSG RPF dem Wunschdenken. "§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sieht folglich vor, dass ein Altersrentner dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben soll. § 34 Abs. 4 SGB VI schließt als Ausschlusstatbestand die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs der Altersrente ausdrücklich aus" Allerdings kennt der Wortlaut des § 34 SGB VI weder eine "Altersrente" noch eine "Altersrentenart" !!! Hier der Wortlaut des § 34 Abs.4 Nr.3 SGB VI: (4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die kausale Präposition "wegen" bezeichnet den Grund. Der ist "wegen Alters". Mit "Alters" ist das Alter des Versicherten bestimmt, denn Renten werden gemäß § 33 SGB VI "wegen Alters" geleistet. "SGB VI § 33 Rentenarten : (1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.". Die Entscheidung des LSG RPF ist für den genannten Fall nur deshalb richtig, weil der dortige Versicherte "wegen Alters" einen Rentenwechsel wollte. Er war in die "Altersgrenze" hineingewachsen. Sehr schön hat dies das LSG FSB in L 1 R 429/15 vom 24.05.2017 erklärt und begründet. Auch der dortige Versicherte ist in die Altersgrenze "hineingewachsen". Sofern der Versicherte also nicht "wegen Alters" einen Rentenwechsel beanprucht, ist der § 34 Abs.4 Nr.3 SGB VI nicht anwendbar. Daher ist die Entscheidung des LSG BWB L 7 R 5354/14 vom 21.05.2015 leider gesetzwidrig. Der dortigen Versicherten steht der Wechsel gesetzmäßig zu !!! Auch das LSG BWB hat die kausale Präpositon "wegen Alters" des § 34 Abs.4 Nr.3 SGB VI missachtet. Grob gesetzwidrig sind danach leider viele SG und LSG dieser Missachtung gefolgt, nicht nur das LSG RPF. Was ist dran ???

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Surfer24,

§ 34 Abs. 4 SGB VI regelt, dass Versicherte, die sich bereits für eine Altersrente entschieden haben, nicht mehr in eine andere Rente, sei es nun eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Erziehungsrente oder eine andere Rente wegen Alters, wechseln können.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Gutam 16.03.2020 | 12:37
Gut, dass Sie in diesen Zeiten keine anderen Sorgen haben.
W°lfgangam 16.03.2020 | 18:49
Hallo Surfer24, was soll schon an Entscheidungen der unteren Gerichte 'dran' sein? ...nichts für die Allgemeinheit! Verfolgen Sie den Weg weiter über BSG /BVerfG / ggf. EuGH ...und berichten Sie bitte in einigen Jahren, was an den Entscheidungen _wirklich allgemeingültig_ dran ist. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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