Hallo Duich,
nach Vollendung des 63. Lebensjahres werden sowohl die Altersrente für schwerbehinderte Menschen alsauch die Rente wegen Erwerbsminderung ohne Abschlag gezahlt. Da auch eine Zurechnungszeit nicht mehr enthalten sein kann, dürften sich von der Rentenhöhe keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Im Regelfall wird die Altersrente 3 Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen beantragt. In ihrem Fall ist dies 3 Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres. Stellen sie den Antrag bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle, könnte ihnen eine fiktive Vorberechnung Aufschluß über die Rentenhöhen geben.
Die Hinzuverdienstgrenzen für eine Altersrente und eine Erwerbsminderungsrente sind nur für die Rente in voller Höhe identisch. Die unterschiedlichen Teilrenten haben auch unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen zur Folge.So wird eine Altersrente als Teilrente in Höhe von 2/3, 1/2 oder 1/3 gezahlt.
Demgegenüber wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst in Höhe von 3/4, 1/2 oder 1/4 gezahlt.