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rente

von maarlonis08.07.2008 | 14:16
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15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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habe vor langer zeit mal hier gelesen, das die über 55 jährigen nicht mehr geprüft werden. also eine nachprüfung der weiteren rentenberechtigung. selbstauskunftsbogen und oder hausarzt. ist dieses anden. und wann würde im durchschnitt geprüft. regel

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nein, das ist nicht so. Ob und in welchen zeitlichen Abständen eine Überprüfung der gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Ob Überprüfungen stattfinden, und wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen ist abhängig vom EINZELFALL. Es lässt sich hier keine verbindliche "Regel" für alle Rentenversicherungsträger aufstellen.

Nutzen Sie auch die Suchfunktion des Forums, z. B. mit folgenden Stichworten: Überprüfung, Nachprüfung, etc.

14 Antworten

?am 08.07.2008 | 14:46
Es kann immer und jederzeit geprüft werden. Punkt.
maarlonisam 08.07.2008 | 14:51
danke an expertin. ich habe solchen beitrag hier schon gelesen von experten. da wurde gesagt über 55 nicht mehr.
maarlonisam 08.07.2008 | 14:49
vielen dank für ihre aussagekräftige antwort und noch viel spass.!!!!!!!!!!!!!!!!
Realistam 08.07.2008 | 14:57
Auch ein 55-Jähriger könnte theoretisch noch 10 Jahre beitragspflichtig arbeiten gehen. Warum sollte also ab diesem Alter keine Überprüfung mehr durchgeführt werden?
Rosannaam 08.07.2008 | 15:35
Also ich kann mich nicht daran erinnern, EINMAL VON EINEM EXPERTEN eine solche Antwort gelesen zu haben! Fakt ist, dass dies weder die Ausnahme noch die Regel ist. Wie schon von der Expertin erwähnt, kommt dies IMMER auf den Einzelfall an. Eine Überprüfung kann sogar rein theoretisch bei einem 60-jährigen EM-Rentner erfolgen, wenn irgendwelche Tatsachen auf eine Besserung des Gesundheitszustandes und somit des Leistungsvermögens schließen lassen. Das Recht auf eine Überprüfung des LV hat die DRV grundsätzlich immer und bei jedem Alter des Versicherten! MfG Rosanna.
Aufkläreram 08.07.2008 | 16:20
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Hier steht eindeutig: Bei Rentnern, die schon das 55. Lebensjahr vollendet haben, findet eine solche Nachprüfung in der Regel nicht mehr statt, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass hier eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten ist. Etwas anderes gilt nur, wenn bekannt wird, dass diese Rentner wieder eine Beschäftigung aufgenommen haben. Dann müssen zum einen die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen und zum anderen das weitere Vorliegen von Erwerbsminderung geprüft werden. Auch bei besonderen Personengruppen, wie zum Beispiel bei Rentnern mit Behinderungen, die deswegen eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausüben können, wird auf eine Nachprüfung verzichtet.
Aufkläreram 08.07.2008 | 16:22
Manchmal bekomme ich beinm Lesen in diesem Forum das bedrückende Gefühl, dass Missgunst geegenüber Erwerbsgeminderten herrscht. Ich denke nicht, dass man diese Gruppe um ihren Status beneiden sollte, denn häufig ist deren Leben dermassen eingeschränkt, dass es nur noch ein Überleben ist.
der blickeram 08.07.2008 | 16:27
manchmal bekommen ja auch leute eine em-rente und sind gar nicht wirklich em... und von missgunst kann bei den em-rentenhöhen wohl nicht die rede sein oder? aber ich will keine diskussion entfachen. grundsätzlich stimme ich ihnen schon zu. es ist schlimm genug krank zu sein, da will man sich nicht zusätzlich auch noch rechtfertigen müssen. schönen feierabend an alle...
zwillingam 08.07.2008 | 16:44
Hallo, in diesem Zus. folgender Sachverhalt: Volle EM-Rente bewilligt in 2008 (Alter 57 Jahre), Laufzeit bis 2016 (dann Alter 65 J.). Mit 60 Jahren könnte auch die Rente wegen Schwerbehinderung beantragt werden. In diesem Fall wäre doch eine weitere Überprüfung nur Formalismus, oder? Im Bescheid steht natürlich auch, daß eine jederzeitige Überprüfung möglich ist. Grüße
Maxam 08.07.2008 | 19:21
Das sehe ich grundsätzlich auch so, nur leider sind es die schwarzen Schafe unter den Rentenbeziehern (die es überall gibt), die diese Missgunst hervorrufen. Ich glaube jeder gönnt einem wirklich Erwerbsgeminderten die Rente, nur eben nicht jenen, denen sie eigentlich nicht zustehen dürfte. Es liegt wohl in der Natur des Menschen, dass "Gute" und "Böse" schnell über einen Kamm geschoren werden.
Rosannaam 08.07.2008 | 23:09
In Ihrem Beitrag, den Sie den Newsletters von "www.ihre-vorsorge.de entnommen haben, steht: Bei Rentnern, die schon das 55. Lebensjahr vollendet haben, findet eine solche Nachprüfung in der Regel nicht mehr statt, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass hier eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten ist. Also offensichtlicher geht´s doch gar nicht: Es ist die Rede von "in der Regel", "im Allgemeinen". Ich finde es eigentlich nicht okay, wenn hier von einem bestimmten Alter (ab 55) gesprochen wird. Wie von der Expertin und von mir geschrieben wurde, kommt es IMMER auf den Einzelfall an! Da kann auch mal jemand mit 57 kontrolliert werden, wenn es z.B. nicht unwahrscheinlich ist, dass sich die Krankheit und somit das Leistungsvermögen gebessert hat. Es gibt ja schließlich auch für 55-Jährige Zeitrenten auf 3 Jahre. Bei der DRV gilt diese Begrenzung auf das 55. Lebensjahr auf jeden Fall nicht. FRÜHER gab es einmal eine Art Begrenzung beim 57. Lebensjahr. Diese ist aber weggefallen. Und ich bin immer der Meinung, dass JEDEM, der erwerbsgemindert ist, eine solche Rente zusteht, gleichgültig, ob er 20 oder 50 Jahre alt ist. MfG Rosanna.
Rosannaam 09.07.2008 | 10:32
Hallo zwilling, ich muß Ihre Aussage leider ergänzen/berichtigen. Die AR für schwerbehinderte Menschen kann bei einem 1951 geborenen Versicherten aber NUR gewährt werden, wenn SCHWERBEHINDERUNG vorliegt (und natürlich die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt ist). Es genügt NICHT alternativ, wenn BU oder EU nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht besteht. - § 236 a Abs. 3 SGB VI - MfG Rosanna.
zwillingam 09.07.2008 | 12:58
Hallo Rosana, 1951 geboren, weit über 35 Versicherungsjahre erfüllt und Schwerbehinderung. Volle EM-Rente in 2008 erstmals bewilligt bis 2016. Vorher keine Rente. Was ich sagen wollte ist, daß bei dieser Konstellation wohl nicht laufend eine erneute Überprüfung erfolgt? Viele Grüße
Rosannaam 09.07.2008 | 13:33
Hallo zwilling, ich hatte Ihren Beitrag nur deshalb ergänzt, weil er sich - für einen Laien - so gelesen hat, als wenn JEDER erwerbsgeminderte Rentner ab 60 auch einen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat (vorausgesetzt natürlich, dass die WZ erfüllt ist). Das sollte keine Kritik an Ihrem Beitrag sein. Bei Versicherten, die VOR dem 01.01.1951 geboren sind, besteht aber auch dann ein Anspruch auf diese AR, wenn sie nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht bu oder eu waren. Selbstverständlich kann auch jeder EU-/EM-Rentner ab Jahrgang 1951 (WZ von 35 VJ erfüllt) mit einer Schwerbehinderung von mind. 50 % bei Vollendung des 60. Lebensjahres die Umwandlung in die AR beantragen und es besteht dementsprechend auch der Anspruch. Aber generell kann man eben nicht sagen, dass ab dem (55. oder) 60. Lebensjahr UND einer Schwerbehinderung XX % bei weiterem Bezug der EU-/EM-Rente nicht mehr überprüft wird. Eine Schwerbehinderung ist ja grundsätzlich nicht mit einer EM gleichzusetzen. Es beantragen ja auch nicht alle Rentner die Umwandlung in eine AR. Allerdings erfolgt IN DER PRAXIS in diesem Alter nur in GANZ WENIGEN Ausnahmefällen eine nochmalige Überprüfung. MfG Rosanna.
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