Wird bereits eine vorzeitige Altersrente bezogen (zum Beispiel Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen) und erfolgt nach bindender Bewilligung dieser Altersrente die Beantragung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, ist - sofern sich durch die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft derselbe oder ein früherer Rentenbeginn und damit eine günstigere Rente für den Versicherten ergibt - der bisherige Bescheid im Rahmen von §44 SGB X zu überprüfen und anstelle der bisherigen Altersrente die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen. Für mögliche Nachzahlungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt § 44 Abs. 4 SGB X. Die Rentenversicherungsträger folgen damit dem Urteil des BSG vom 29. November 2007 , wonach es weder auf die Kenntnis eines Verfahrens beim Versorgungsamt noch auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ankommt, sondern allein auf das Vorliegen der Schwerbehinderung im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns