Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Rente

von Helmut04.11.2008 | 11:30
1726 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Können AR-und AR wegen Behinderung gleichzeitig gestellt werden ? Ich bin Jahrg.48 und kann mit 60 J.(Vertrauensschutz Abschl.18%)in Rente. Gleichzeitig läuft noch eine Klage bei Gericht wegen Beh. (z.Z.40%). Es ist nun eine Verschlimmerung eingetreten. Den Antrag kann ich erst Anfang Dez.08 stellen, mein Arzt ist derzeit in Urlaub. Soll ich nun warten bis Dez.oder kann ich bereits jetzt die Anträge stellen ,und die Rente wird nach Entscheidung ( ? Abschl.10,8% ) umgewandelt bezw. Aufgerechnet ?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Um den von Helmut geschilderten Sachverhalt (Verfahren wegen Schwerbehinderung läuft, Rentenantrag wird gestellt) rechtlich abzudecken wird im Rentenantrag unter Pkt. 10.4 danach gefragt. Nur wenn hier "ja" angekreuzt ist, kann der RV-Träger nachträglich an Stelle der bisherigen AR die AR wegen Schwerbehinderung gewähren.Aktuelle Ergänzung siehe unten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wird bereits eine vorzeitige Altersrente bezogen (zum Beispiel Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen) und erfolgt nach bindender Bewilligung dieser Altersrente die Beantragung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, ist - sofern sich durch die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft derselbe oder ein früherer Rentenbeginn und damit eine günstigere Rente für den Versicherten ergibt - der bisherige Bescheid im Rahmen von §44 SGB X zu überprüfen und anstelle der bisherigen Altersrente die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen. Für mögliche Nachzahlungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt § 44 Abs. 4 SGB X. Die Rentenversicherungsträger folgen damit dem Urteil des BSG vom 29. November 2007 , wonach es weder auf die Kenntnis eines Verfahrens beim Versorgungsamt noch auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ankommt, sondern allein auf das Vorliegen der Schwerbehinderung im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns

6 Antworten

sabam 04.11.2008 | 11:34
Grundsätzlich ja. Da hierbei jedoch einiges zu beachten ist, würde ich Ihnen empfehlen, den Rentenantrag bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu stellen, auf den Sachverhalt hinzuweisen und sich genau aufklären zu lassen.
Batrixam 04.11.2008 | 13:07
Eine nachträgliche Umwandlung einer AR in die andere ist NICHT mehr möglich. D.h. Sie sollten so schnell wie möglich einen Antrag auf Verschlimmerung beim Versorgungsamt stellen (können Sie auch ohne Ihren Arzt machen; den Arzt im Antrag angeben, das Versorgungsamt wird sich die Befunde dort einholen; unterschreiben müssen den Antrag ohnehin Sie und nicht Ihr Arzt!). GANZ WICHTIG: Erst wenn das Verfahren zur Schwerbehinderung läuft die AR wegen Schwerbehinderung beantragen. Und hilfsweise (nur für den Fall, dass die Schwerbehinderung nicht bestätigt wird) bzw. als Vorschussleistung die andere AR beantragen. Mitunter ist diese Verfahrensweise nur mit genauer Formulierung (ohne Nachteile zu Ihren Lasten) möglich. Daher empfehle auch ich Ihnen die AR in einer Auskunfts- und Beratungsstelle aufnehmen zu lassen.
Batrixam 04.11.2008 | 13:51
Eben, und dazu MUSS die Schwerbehinderung bzw. die Verschlimmerung VOR der Rente beantragt werden!
Wolfgangam 04.11.2008 | 14:25
Hallo Beatrix, muss nicht, das Versorgungsamt stellt den Beginn des GdB fest, der kann auch vor Antragstellung liegen kann. Wichtig nur, das 50 % zum selben Rentenbeginn vorliegen, wie die alternativ beantragte AR (unschädliche 'Umwandlung'). Vorsorglich würde ich aber doch den Verschlimmerungsantrag schon mal auf den Weg schicken, der ärztliche Bericht kann folgen bzw. kann das Versorgungsamt auch selbst vom Arzt anfordern. Gruß w.
Batrixam 05.11.2008 | 08:03
Ja, das Versorgungsamt kann rückwirkend einen GdB feststellen. Aber die Rentenversicherung läßt den Antrag auf AR wegen Schwerbehinderung nur dann bis zur Entscheidung ruhen, wenn das Schwerbehindertenverfahren bereits läuft...
Rosannaam 05.11.2008 | 16:57
Es bleibt noch zu erwähnen, dass laut Aussage von @Helmut zur Zeit bereits ein Klageverfahren wegen der Schwerbehinderung läuft. Auf dieses laufende Verfahren kann im Rentenantrag hingewiesen werden. Der Verschlimmerungs"antrag" ist ja eigentlich beim laufenden Klageverfahren nicht zwingend notwendig, sondern die Verschlimmerung wird im Klageverfahren vorgebracht (durch ärztl. Unterlagen, die nachgereicht werden können). Also ich würde empfehlen, JETZT schon einen AR-Antrag wegen Schwerbehinderung zu stellen, auf das laufende Klageverfahren hinzuweisen und ALTERNATIV die andere AR (vermutlich wegen Arbeitslosigkeit oder nach ATZ) zu beantragen. Wenn dies im Rentenantrag DEUTLICH zum Ausdruck kommt, dürfte es keine Probleme geben und falls die Schwerbehinderung von mind. 50 % zum Rentenbeginn vorliegt, kann anstelle der anderen AR auch nachträglich die günstigere AR wegen Schwerbeh. gezahlt werden. So wird es zumindest bei uns gehandhabt. Vielleicht wird auch erst der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet. MfG Rosanna.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026