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Rente ablehnen

von Isadie2208.02.2007 | 10:45
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich habe ein Problem mein Freund ist psychisch krank und war von Juli bis August letzten Jahres im Krankenhaus.Hier hat seine Krankenkasse ihm dazu geraten in Rente zu gehen, da er nicht mehr fähig ist zu arbeiten. Nachdem die Sozialarbeiterin im Krankenhaus ihn beraten hat und ihm versicherte das er mit der Rente weiterhin so leben kann wie bisher hat er zugestimmt und diese eingereicht. Es hat sich aber nun rausgestellt das er nur 760 Euro monatlich bekommen würde und das reicht vorne und hinten nicht. Nun hat er die Rente abgelehnt und geht seit Dezember wieder arbeiten.Am Montag bekam sein Chef Post von seiner Krankenkasse. In diesem Brief hieß es das mein Freund nun Rentner ist und das Beschäftigungsverhältnis mit ihm zu beenden ist.Aber er will und muss diesen Arbeitsplatz behalten und auch seine Firma will ihn nicht gehen lassen.Doch nun ist die Krankenkasse diejenige die entscheiden kann ob der abgewiesene Rentenantrag genehmigt wird oder nicht. Wie soll es weitergehen und was können wir noch tun? Seine Existenz ist stark gefährdet. Erbitte dringend Rat da wir nicht wissen was wir machen können MFG

Antworten der Moderation

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4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

In der Tat gibt es in jüngster Praxis Fälle, in denen Krankenkassen nicht nur eine sehr "individuelle" Rechtsbehelfsbelehrung anbringen, sondern zum Teil auch solch kuriose Forderungen - wie hier geschildert - an die Versicherten bzw. Arbeitgeber stellen.

Fakt ist aber, dass die Krankenkasse einen Versicherten nur unter den Voraussetzungen des § 51 SGB VI dazu auffordern kann, in entspr. Frist eine Leistung zur Teilhabe bzw. Rentenleistung zu beantragen.

Den Arbeitgeber kann und darf sie zu nichts zwingen - dafür fehlt jedwede Rechtsgrundlage.

Wurde der Rentenantrag (wohl auf Erwerbsminderungsrente) abgelehnt, so kann bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit entweder Krankengeld bezogen werden (sofern die Anspruchsdauer noch nicht erschöpft ist) oder ihr Freund kann sich arbeitslos melden. Letzteres ist auch bei den von Ihnen geschilderten Gesundheitszustand des Freundes möglich, da insoweit die Regelungen zur Nahtlosigkeit (§ 125 SGB III) greifen - also dem Grunde nach Anspruch auf ALG leistungen zustehen.

Der Freund wird dann natürlich auch sehr schnell dazu aufgefordert werden, erneut Reha bzw. Rente beim RV Träger zu beantragen, wenn dies denn sein angeschlagener Gesundheitszustand indiziert.

Wie bereits von user Antonius zutreffend ausgeführt wurde, beeinflussen Feststellungen zum Grad der Behinderung nicht die sozialmedizin. Beurteilung im Reha/- bzw. Rentenverfahren.

ist Ihr Freudn hingegen nicht arbeitsunfähig, so wäre im Hinblick auf das Lebensalter zu bedenken, dass er dann ja einer geregelten Arbeit gegen Enteglt nachgehen kann. Dies wäre hier langfristig (v.a. in finanzieller Hinsicht) die bessere Variante.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ich bin mir nicht sicher, ob man das so sehen kann.

Handelt es sich hierbei nämlich um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung der dem Freund zusteht, so kann die EM Rente nicht zu Lasten des nachrangig zur Leistung verpflichteten Trägers(Krankenkasse) abgelehnt werden.

Solch ein Verzicht ist nach § 46 Abs.2 SGB I nämlich ausgeschlossen.

MfG

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Ob man das so sehen kann, werden wir wohl nicht in Erfahrung bringen können. Ich sah es deshalb als notwendig an, auf die Variante KG neben EM Rente hinzuweisen.

Dabei ist es nicht unbedeutend, dass es eben die Regelung in § 46 II SGB I zu beachten gibt.

Selbstredend, dass diese ausscheidt, wenn der Freund wieder arbeiten geht, was wie bereits geschildert, ohnehin in solchen Fällen die bessere Variante ist.

MfG

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Dass es im Forum - nachweislich - eben nicht gerarde wenige solcher fiktiver Anfragen gab, weiß auch die Redaktion sehr gut.

Aktuell war es deshalb schön zu beobachten, dass dies weniger werden kann, bei entspr. Vermerken und Regelungen. man denke auch an die hochgeistigen beiträge von Geiler, Ellroy, Dildo bzw. Amades Freunden...

Genervt ist hier also der falsche Ausdruck, zumal die Regionalträger für eben diese Online Beratung/Information Ihrer Kunden nicht wenig Gelder und Personal bereit stellen.

Selbstredend, dass es dabei unangenehm auffällt, wenn man die eigenen Mitarbeiter oder eben "Interne" beraten muss (was letztlich Zeit und Geld kostet), nur um denen keine Langeweile zu bereiten.

In diesem Sinne M ....

MfG

8 Antworten

Isadie22am 08.02.2007 | 10:57
Was ich vergessen hatte er hat eine 50%ige Schwerbehinderung aufgrund der psychischen Krankheit und ist erst 45.
Spareram 08.02.2007 | 12:40
Wenn er noch Arbeiten kann, hat er auch keinen Anspruch auf Rente! Die Krankenkasse kann nicht bestimmen, ob er Rente bekommt oder nicht!
Verschwenderam 08.02.2007 | 13:28
Wenn er noch in der Lage ist, seiner geregelten Arbeit nachzugehen, so kann er das auch weiterhin tun. Die Krankenkasse kann einen Versicherten nur zwingen, einen Rentenantrag zu stellen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. Da die Arbeitsunfähigkeit durch die Wiederaufnahme der Beschäftigung aufgehoben ist, hat die Krankenkasse kein Bestimmungsrecht. Er kann also weiter arbeiten gehen. Rechtliche oder rentenrechtliche Nachteile entstehen ihm dadurch nicht.
Antoniusam 08.02.2007 | 14:31
Der Grad der Behinderung lässt keine Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit zu !
DNam 09.02.2007 | 11:48
Lehnen Sie eine bereits bewilligte Rente ab, so kann die Krankenkasse nichts dageben machen, solange Sie nicht arbeitsunfähig sind. Sollten Sie aber wieder arbeitsunfähig werden und Krankengeld beziehen, kann dies unter Umständen Probleme mit der Krankenkasse geben. Die Krankenkasse kann die "alte" und die erneute Arbeitsunfähigkeit als zuzammenhängende Arbeitsunfähigkeit ansehen. Das Krankengeld kann dann evtl. versagt werden.
DNam 12.02.2007 | 06:55
@Experte: Wenn ich in aller Frühe den Sachverhalt richtig verstanden habe, geht der Versicherte wieder arbeiten. Ein nachraniger Leistungsträger (Krankenkasse) existiert somit nicht. Ein Verzicht scheint mir also möglich.
Mam 13.02.2007 | 09:11
Passen sie auf, sonst unterstellt man ihnen noch fiktive Anfragen zu stellen. Mancher Experte reagiert etwas "genervt", wenn man ihn auf das sorgfältige Lesen des dargestellten Sachverhalts hinweist ;-)
Mam 14.02.2007 | 13:43
Schön und gut, im Kern stimme ich Ihnen da ja voll und ganz zu, nur sollte der Vorwurf, dass man als User fiktive Anfragen stellen würde nicht zu fahrlässig unterstellt werden...
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