In der Tat gibt es in jüngster Praxis Fälle, in denen Krankenkassen nicht nur eine sehr "individuelle" Rechtsbehelfsbelehrung anbringen, sondern zum Teil auch solch kuriose Forderungen - wie hier geschildert - an die Versicherten bzw. Arbeitgeber stellen.
Fakt ist aber, dass die Krankenkasse einen Versicherten nur unter den Voraussetzungen des § 51 SGB VI dazu auffordern kann, in entspr. Frist eine Leistung zur Teilhabe bzw. Rentenleistung zu beantragen.
Den Arbeitgeber kann und darf sie zu nichts zwingen - dafür fehlt jedwede Rechtsgrundlage.
Wurde der Rentenantrag (wohl auf Erwerbsminderungsrente) abgelehnt, so kann bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit entweder Krankengeld bezogen werden (sofern die Anspruchsdauer noch nicht erschöpft ist) oder ihr Freund kann sich arbeitslos melden. Letzteres ist auch bei den von Ihnen geschilderten Gesundheitszustand des Freundes möglich, da insoweit die Regelungen zur Nahtlosigkeit (§ 125 SGB III) greifen - also dem Grunde nach Anspruch auf ALG leistungen zustehen.
Der Freund wird dann natürlich auch sehr schnell dazu aufgefordert werden, erneut Reha bzw. Rente beim RV Träger zu beantragen, wenn dies denn sein angeschlagener Gesundheitszustand indiziert.
Wie bereits von user Antonius zutreffend ausgeführt wurde, beeinflussen Feststellungen zum Grad der Behinderung nicht die sozialmedizin. Beurteilung im Reha/- bzw. Rentenverfahren.
ist Ihr Freudn hingegen nicht arbeitsunfähig, so wäre im Hinblick auf das Lebensalter zu bedenken, dass er dann ja einer geregelten Arbeit gegen Enteglt nachgehen kann. Dies wäre hier langfristig (v.a. in finanzieller Hinsicht) die bessere Variante.
MfG