Gem. § 53 Abs.3 SGB 1 können Sie Ihre laufende Rentenleistung in dem Umfang abtreten wie Arbeitseinkommen nach §§ 850c ff. ZPO pfändbar ist.
Die Abtretung erfolgt dabei durch Vertrag zwischen dem Berechtigten (also Ihnen) und dem Abtretungsempfänger (KK) (§ 398 BGB).
Ein Abtretungsvertrag ist nur gegeben, wenn die Abtretung gegenüber dem Abtretungsempfänger erklärt wird und dieser die Abtretung annimmt (eine einseitige Abtretung ist nicht möglich).
Dem Rat von „Mitleser“ kann ich mich anschließen.