Bei der "Zwischenstaatlichen Berechnung" wird ein Faktor für die Auftelung auf die 2 Staaten errechnet.
Jeder Staat rechnet da für sich.
Wie errechnet sich dieser Faktor in Staat A bzw. Staat B - kommen die zur gleichen Aufteilung?
Bei der "Zwischenstaatlichen Berechnung" wird ein Faktor für die Auftelung auf die 2 Staaten errechnet.
Jeder Staat rechnet da für sich.
Wie errechnet sich dieser Faktor in Staat A bzw. Staat B - kommen die zur gleichen Aufteilung?
Für die zwischenstaatliche Berechnung werden zunächst die "anderen" Zeiten ins eigene Recht übersetzt und die so errechnete Rente im Verhältnis der Zeiten wieder auseinanderdividiert.
Dies macht jeder Staat nach dem für Ihn gültigen Recht, so dass der Verhältniswert grundsätzlich voneinander abweicht.
@ Michael1971: Nanu - werden nicht in der EU Zeiten wechselseitig anerkannt, sodaß sich EIN Versicherungsverlauf ergibt?
Ja, aber nur für die Anspruchsprüfung.
Für die Höhe der Rente werden die anderen Zeiten wie innländische Zeiten bewertet und der Rentenanspruch im Verhältnis der Zeiten zueinander wieder auseinanderdividiert (Prorata-Rente).
Dies macht jeder Versicherungsträger eines jeden Landes und zahlt dann nur den entsprechenden Rentenanteil.
Haben Sie also z.B. Zeiten in zwei Ländern und ggf. in einem der Länder in zwei unterschiedlichen Systemen, erhalten Sie drei Teilbeträge von drei Stellen.
@Michael1971:
Klar; das war aber nicht gemeint.
Gemeint war EIN "Verhältnis der Zeiten" - nicht die Höhe der Renten.
Müßte nicht "pro rata temporis" - auch wenn natürlich die Rentenberechnung selbst ansonsten auf ganz unterschiedlicher Basis erfolgt - in beiden Staaten dasselbe Verhältnis sein?
Also, grob gesagt, nicht in Land A pro rata temporis 7:3 und in Land B pro rata temporis 5:5, basierend auf ein- und derselben Biografie.
Ich meinte auch tatsächlich nur den Faktor selbst.
(Also nicht das, womit er nachher dann multipliziert wird.)
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