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Experten-Antwort

Rente aus Beitragszahlungen oder Grundbewertung ?

von Rente_Suchender23.08.2018 | 17:08
858 Ansichten
23 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe mal eine Frage an die Wissenden und freue mich auf eine Aufklärung. In meinem Fall habe ich in meinem Rentenbescheid an Entgeltpunkten für Beitragszeiten ca. 68,1 Entgeltpunkte ausgewiesen bekommen. In der Berechnung der Grundbewertung ergibt sich ein höherer Wert, ausgewiesen mit ca. 68,4 Entgeltpunkten. Durch ein Praktikum zu Beginn des Studiums über 5 Monate wurden zunächst aus Beiträgen ca. 0,1 Entgeltpunkte errechnet, die dann in der Grundbewertung in der bekannten Weise auf 5 x 0,08 = ca. 0,4 aufgewertet wurden (wegen schulischer Ausbildung). Da 0,1 in den gesamten Beitragszeiten ja schon enthalten sind, werden nun also 0,4 - 0,1 = 0,3 auf die 68,1 aufaddiert, was im Ergebnis die genannten 68,4 ergibt. Dies ist lt. Definition wohl die Gesamtleistungsbewertung (da ich die sogenannte Vergleichsbewertung hier mal weglasse). So weit ist mir eigentlich alles klar. Nun wurde zur Berechnung meiner Rente aber der Wert 68,1 genommen und nicht der höhere Wert 68,4. Meine Suche im Netz ergab keine Erklärung, warum es die Aufwertung von beitragspflichtigen Ausbildungsmonaten heute evtl. nicht mehr geben soll (genauer gesagt, deren Berücksichtigung für die Rente). Auch wird im Bescheid genau der Zeitraum für das Praktikum als bewertbar angegeben (im Gegensatz zu den übrigen Ausbildungszeiten ohne Beitragszahlungen). Ich bin am Rätseln. Ist mein Bescheid falsch ? Viele Grüße

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Vorschlägen, wonach Sie sich unter Vorlage Ihres Rentenbescheides bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle persönlich beraten lassen sollen, schließen wir uns an.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Das Pflichtpraktikum ist keine Zeit der beruflichen Ausbildung.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

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20 Antworten

Kaiseram 23.08.2018 | 18:11
Nicht immer sind die höchsten Zahlen auch die maßgeblichen!
Werner67am 23.08.2018 | 17:22
Die Aufwertung auf 68,4 Entgeltpunkte ist nicht die Gesamtleistungsbewertung, sondern lediglich ein Zwischenschritt. Danach geht es noch ein Stück weiter ... Am Ende der Gesamtleistungsbewertung steht, wie viele Entgeltpunkte sie sich durchschnittlich pro Monat erarbeitet haben. Dieser Durchschnittswert (=Gesamtleistungswert) wird z.B. benötigt zur Prüfung, ob und wie viel Zuschlag Sie für Ihre Lehrzeit bekommen und für die Bewertung von Fachschulzeiten u.ä. Auf die Höhe der zuvor für Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte hat der Gesamtleistungswert keinen Einfluss. Viele Grüße Werner.
Rentenogoam 23.08.2018 | 17:17
Hallo, die Differenz von 0,3 kannst du im Netz nicht finden. Dein Bescheid ist nicht falsch. Das Rätsel lässt sich im Handumdrehen aufglären. Nimm Dein Bescheid und begebe dich zur nächsten DRV Beratungsstelle. Alles Gute. Grüße
Rentenuschiam 23.08.2018 | 18:47
Eine Rentenberechnung zu erläutern übersteigt die Möglichkeiten in einem Online-Forum ganz erheblich ;-) Ich schließe mich dem Vorschlag an, eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufzusuchen. Das Praktikum wird wie eine Berufsausbildung berechnet, sofern es als solche gekennzeichnet wurde. Für Ausbildungszeiten ohne Beitragszahlung werden (bis auf Fachschulausbildungen) keine eigenen Entgeltpunkten mehr ermittelt. MfG
W*lfgangam 23.08.2018 | 19:12
Hallo Rente_Suchender, finden sich in der Anlage "Persönliche Entgeltpunkte"/früher Anlage 6, zusätzliche EP für beitragsgeminderte Zeiten? Zudem, gaaaanz langsam die Rentenberechnung ab Anlage 3 ff./speziell dann 'Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten nachlesen', dann finden Sie auch die Lösung, wo 'diese' 0,3 EP Auswirkungen haben oder keine. Wenn man sich Zeit lässt und _alles_ Zug um Zug nachliest, bleibt man nicht an individuellen Details _in_ der Rentenberechnung hängen/und fängt an zu rätseln, die auf auf das Endergebnis ggf. ohne Bedeutung sind ... Gruß w.
Jonnyam 23.08.2018 | 21:35
In Ihrem Fall wurden vermutlich für die 5 Monate mit Pflichtbeiträgen für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zusätzliche Entgeltpunkte (EP) „eingespeist“. Das ist auch dann für die ersten 36 Pflichtbeiträge der Fall, wenn es sich nicht um eine nachgewiesene echte Berufsausbildung handelt. Der Wert dafür beträgt 0,0833 / Monat. Nach Abzug der tatsächlichen Entgeltpunkte für die 5 Monate ergab sich damit ein Plus von 0,3 Entgeltpunkten. Zusammen mit den echten 68,1 EP waren somit für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes 68,4 vorhanden. Letztlich dürfte sich ein ziemlich hoher Wert ergeben haben. Auf 75 % dieses Wertes - begrenzt auf 0,0625 EP / Monat (nicht 0,0833) werden aber nur Zeiten einer nachgewiesenen echten Berufsausbildung angehoben, nicht die niedrigen Pflichtbeiträge während eines Praktikums.
Rente_Suchenderam 24.08.2018 | 12:44
Hallo zusammen, vielen Dank für die soweit schon gegebenen Antworten. @Rentenego: die Differenz 0,3 bezieht sich nur auf meine persönlichen Daten, kann somit natürlich nicht im Netz gefunden werden. @Werner: die durchschnittlichen Entgeltpunkte liegen bei mir bei ca. 0,15. Der Rechenwert 0,15 x 5 Monate = 0,75 müsste dann aber noch gedeckelt werden auf 0,0625 x 5 = 0,31 (siehe Antwort von Jonny). @Rentenuschi: klar, aber meine Hoffnung war, dass es im Forum als gezielte und beantwortbare Einzelfrage verstanden wird. Eine Kennzeichnung des Praktikums als Berufsausbildung ist im Bescheid nicht erkennbar (sehe ich jedenfalls so). Das ist wohl der entscheidende Punkt. @Wolfgang: Die EP für beitragsgeminderte Zeiten sind so minimal (0,02), dass ich sie hier weggelassen habe. Es geht um die Pflichtbeitragszeiten für die berufliche Ausbildung. @Jonny: Ihre Antwort bringt es wohl auf den Punkt und deckt sich mit den Ausführungen in einer Broschüre der DRV, die ich jetzt noch gefunden habe. Dort gibt es ein Kapitel mit der Überschrift: "Höherbewertung der Pflichtbeiträge während einer Berufsausbildung". Dort steht u.a.: "Ab 2009 werden nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung höher bewertet". Diese Höherbewertung wurde mir also nicht angerechnet. Mein Praktikum war damals aber nicht für "irgendwas", sondern es war ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum für das Studium (Maschinenbau). Ohne das Praktikum hätte ich das Studium und somit die Berufsausbildung gar nicht machen können. Dass das Praktikum zur Hochschulausbildung gehörte, war der DRV bekannt. Die Frage jetzt lautet also: Warum stuft die DRV ein berufliches Pflichtpraktikum nicht als "tatsächliche Berufsausbildung" ein ? Viele Grüße Uwe
Jonnyam 24.08.2018 | 16:39
Das sieht nach diesen Arbeitsanweisungen zu § 54 und § 48 Anlage 1 aber anders aus SGB6_54 R3.1 Seite 7 oben Zeiten aufgrund einer tatsächlichen Berufsausbildung liegen zum Beispiel in folgenden Fällen vor: – Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Berufspraktikums (vergleiche Anlage der GRA zu § 48 SGB VI unter dem Stichwort „Praktikanten“). SGB6_48 Anl1. Bei Praktikanten liegt Ausbildung vor, wenn – die für den Beruf beziehungsweise für einen schulisch-theoretischen Ausbildungsgang maßgebenden Ausbildungsbestimmungen die Praktikantenzeit zwingend vorschreiben (Praktikum im Rahmen der Ausbildung) oder – die für einen anschließenden Ausbildungsgang in Aussicht genommene Ausbildungsstätte eine Vorpraktikantenzeit verlangt, wünscht oder empfiehlt (Vorpraktikum). Empfiehlt eine Hochschule im Rahmen eines Studiums konkret ein Praktikum im In- oder Ausland oder wünscht sie konkret ein solches, ist dies als ein „Praktikum im Rahmen der Ausbildung“ ebenfalls anerkennungsfähig.
senf-dazuam 24.08.2018 | 12:58
also gehört das Praktikum eher zum Studium? Diese Zeiten werden aber inzwischen auch nicht mehr bewertet ... Wenn das Pflichtpraktikum bezahlt wurde und auch Sozialbeiträge geflosen sind, mag das anders aussehen.
Rentenuschiam 24.08.2018 | 17:18
Zitat von Rente_Suchender anzeigenausblenden
Rente_Suchender schrieb

Hallo zusammen,

vielen Dank für die soweit schon gegebenen Antworten.

@Rentenego:

die Differenz 0,3 bezieht sich nur auf meine persönlichen Daten, kann somit natürlich nicht im Netz gefunden werden.

@Werner:

die durchschnittlichen Entgeltpunkte liegen bei mir bei ca. 0,15. Der Rechenwert 0,15 x 5 Monate = 0,75 müsste dann aber noch gedeckelt werden auf 0,0625 x 5 = 0,31 (siehe Antwort von Jonny).

@Rentenuschi:

klar, aber meine Hoffnung war, dass es im Forum als gezielte und beantwortbare Einzelfrage verstanden wird.

Eine Kennzeichnung des Praktikums als Berufsausbildung ist im Bescheid nicht erkennbar (sehe ich jedenfalls so). Das ist wohl der entscheidende Punkt.

@Wolfgang:

Die EP für beitragsgeminderte Zeiten sind so minimal (0,02), dass ich sie hier weggelassen habe. Es geht um die Pflichtbeitragszeiten für die berufliche Ausbildung.

@Jonny:

Ihre Antwort bringt es wohl auf den Punkt und deckt sich mit den Ausführungen in einer Broschüre der DRV, die ich jetzt noch gefunden habe. Dort gibt es ein Kapitel mit der Überschrift: "Höherbewertung der Pflichtbeiträge während einer Berufsausbildung".

Dort steht u.a.: "Ab 2009 werden nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung höher bewertet".

Diese Höherbewertung wurde mir also nicht angerechnet. Mein Praktikum war damals aber nicht für "irgendwas", sondern es war ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum für das Studium (Maschinenbau). Ohne das Praktikum hätte ich das Studium und somit die Berufsausbildung gar nicht machen können. Dass das Praktikum zur Hochschulausbildung gehörte, war der DRV bekannt.

Die Frage jetzt lautet also:

Warum stuft die DRV ein berufliches Pflichtpraktikum nicht als "tatsächliche Berufsausbildung" ein ?

Viele Grüße

Uwe

Weil die nicht wissen, dass es ein Praktikum war. Die Zeit wird nämlich vom Arbeitgeber als normale Beschäftigung gemeldet. Manchmal erkennt man Praktika im Versicherungsverlauf leicht (z.B. nach einer Fachschulausbildung zum Erzieher) und fragt dann nach. Werden während eines Studiums Beiträge gemeldet, ist es meistens einfach ein Nebenjob. Dafür gibt es die Frage nach der Berufsausbildung in den Formularen zur Kontenklärung und im Rentenantrag ;-) Ähm...doch! Und noch als Ergänzung aus der RAA zu § 48 SGB VI: MfG
W*lfgangam 24.08.2018 | 20:18
Zitat von Rente_Suchender anzeigenausblenden
Rente_Suchender schrieb

Hallo zusammen,

vielen Dank für die soweit schon gegebenen Antworten.

@Rentenego:

die Differenz 0,3 bezieht sich nur auf meine persönlichen Daten, kann somit natürlich nicht im Netz gefunden werden.

@Werner:

die durchschnittlichen Entgeltpunkte liegen bei mir bei ca. 0,15. Der Rechenwert 0,15 x 5 Monate = 0,75 müsste dann aber noch gedeckelt werden auf 0,0625 x 5 = 0,31 (siehe Antwort von Jonny).

@Rentenuschi:

klar, aber meine Hoffnung war, dass es im Forum als gezielte und beantwortbare Einzelfrage verstanden wird.

Eine Kennzeichnung des Praktikums als Berufsausbildung ist im Bescheid nicht erkennbar (sehe ich jedenfalls so). Das ist wohl der entscheidende Punkt.

@Wolfgang:

Die EP für beitragsgeminderte Zeiten sind so minimal (0,02), dass ich sie hier weggelassen habe. Es geht um die Pflichtbeitragszeiten für die berufliche Ausbildung.

@Jonny:

Ihre Antwort bringt es wohl auf den Punkt und deckt sich mit den Ausführungen in einer Broschüre der DRV, die ich jetzt noch gefunden habe. Dort gibt es ein Kapitel mit der Überschrift: "Höherbewertung der Pflichtbeiträge während einer Berufsausbildung".

Dort steht u.a.: "Ab 2009 werden nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung höher bewertet".

Diese Höherbewertung wurde mir also nicht angerechnet. Mein Praktikum war damals aber nicht für "irgendwas", sondern es war ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum für das Studium (Maschinenbau). Ohne das Praktikum hätte ich das Studium und somit die Berufsausbildung gar nicht machen können. Dass das Praktikum zur Hochschulausbildung gehörte, war der DRV bekannt.

Die Frage jetzt lautet also:

Warum stuft die DRV ein berufliches Pflichtpraktikum nicht als "tatsächliche Berufsausbildung" ein ?

Viele Grüße

Uwe

Hallo Uwe, Ihre Frage bleibt weiterhin 'dubios' - ein Blick in die Berechnungsanlagen/Erläuterung in der nächsten Beratungsstelle, schafft mehr Klarheit, statt hier spekulativ Ihrer Frage folgen zu müssen ...was meint der eigentlich genau/wo hängt der nun fest im Dschungel der Gesamtleistungsbewertung - und nunmehr noch Fragen zur Berufsausbildung /vorgeschriebenes(?) /nicht vorgeschriebenes Praktikum ;-) Uwe, weitere Spekulationen erübrigen sich, ohne Detailkenntnisse. Und - wie erwähnt - es geht schneller vor Ort, als das hier ein Dutzend 'Spekulanten' weiterhin versuchen herauszufinden, wo genau Ihre individuelle Frage zur Antwort führen könnte ... Gruß w.
Jässas*mariaham 25.08.2018 | 17:52
Kann es sein, dass das Rentenrecht mittlerweile so komplex und unübersichtlich geworden ist, als dass selbst die DRV Mitarbeiter größte Probleme haben, es mit Rechtssicherheit anzuwenden? Zumindest steht die Expertenmeinung hier diametral im Gegensatz zur gleichnamigen Arbeitsanweisung...
Rentenuschiam 27.08.2018 | 06:10
Kann nicht verstehen, warum die beiden Antworten, die genau das bestätigt haben, gelöscht wurden. "Größte Probleme" ist übertrieben, aber ja... es kann nicht mehr jede Auskunft ohne Blick ins Gesetz oder die RAA erteilt werden. Bestes Beispiel: Rentenbeginn... konnte man früher an 2 Fingern abzählen. Heute braucht man lange Tabellen oder besser den Computer um den frühestmöglichen RB und die möglichen Abschläge auszurechnen. Noch ein schönes Beispiel für immer komplizierter werdende Gesetze sind die Kindererziehunsgzeiten: bis Ende 1991 : 1 Jahr KEZ ab 1992: 1 Jahr KEZ für vor 92 geborene Kinder, 3 Jahre für nach 92 geborene Kinder und 10 Jahre BÜZ ab 2014: 2. Jahr KEZ, bzw. Zuschlag an Entgeltpunkten (für Rentenbezieher) für vor 92 geborene Kinder, 3 Jahre für nach 92 geborene Kinder und 10 Jahre BÜZ ab 2019?: 2. Jahr KEZ, bzw. Zuschlag an Entgeltpunkten (für Rentenbezieher) für vor 92 geborene Kinder, 3 Jahre KEZ. bzw. Zuschlag an Entgeltpunkten (für Rentenbezieher) bei 3 Kindern und mehr, 3 Jahre für nach 92 geborene Kinder und 10 Jahre BÜZ Ist jetzt etwas weit vom Ursprungsthema weg, macht aber nachvollziehbar, dass Fehler eben passieren können. MfG
Nils Holger Sonam 27.08.2018 | 18:41
Zitat von Rentenuschi anzeigenausblenden
Kann es sein, dass das Rentenrecht mittlerweile so komplex und unübersichtlich geworden ist, als dass selbst die DRV Mitarbeiter größte Probleme haben, es mit Rechtssicherheit anzuwenden?
Kann nicht verstehen, warum die beiden Antworten, die genau das bestätigt haben, gelöscht wurden. "Größte Probleme" ist übertrieben, aber ja... es kann nicht mehr jede Auskunft ohne Blick ins Gesetz oder die RAA erteilt werden. Bestes Beispiel: Rentenbeginn... konnte man früher an 2 Fingern abzählen. Heute braucht man lange Tabellen oder besser den Computer um den frühestmöglichen RB und die möglichen Abschläge auszurechnen. Noch ein schönes Beispiel für immer komplizierter werdende Gesetze sind die Kindererziehunsgzeiten: bis Ende 1991 : 1 Jahr KEZ ab 1992: 1 Jahr KEZ für vor 92 geborene Kinder, 3 Jahre für nach 92 geborene Kinder und 10 Jahre BÜZ ab 2014: 2. Jahr KEZ, bzw. Zuschlag an Entgeltpunkten (für Rentenbezieher) für vor 92 geborene Kinder, 3 Jahre für nach 92 geborene Kinder und 10 Jahre BÜZ ab 2019?: 2. Jahr KEZ, bzw. Zuschlag an Entgeltpunkten (für Rentenbezieher) für vor 92 geborene Kinder, 3 Jahre KEZ. bzw. Zuschlag an Entgeltpunkten (für Rentenbezieher) bei 3 Kindern und mehr, 3 Jahre für nach 92 geborene Kinder und 10 Jahre BÜZ Ist jetzt etwas weit vom Ursprungsthema weg, macht aber nachvollziehbar, dass Fehler eben passieren können. MfG
Seltsames Löschverhalten, in der Tat.
Fastrentneram 27.08.2018 | 19:07
Die Löschung der Beiträge, die durchaus erklärten, warum der einzelne Sachbearbeiter oder Berater nicht alles direkt erläutern kann, weil das Rentenrecht immer umfangreicher wird, gleicht einer Zensur. Die Administratoren wären gut beraten, derartige Löschungen zu unterlassen oder diese zumindest zu begründen. Mit Löschung nach Gutsherrenart macht sich dieses Forum unglaubwürdig.
DRvam 27.08.2018 | 19:11
Zitat von Fastrentner anzeigenausblenden
Wenn hier schon gelöscht wird, dann besser offensichtlich falsche Antworten des Experten und nicht erläuternde, korrekte Beiträge der User. Beschämend dieses Löschverhalten. Was denken sich die Administratoren bei solchen Aktionen?
Sozialam 27.08.2018 | 19:20
Die Löschung der Beiträge, die durchaus erklärten, warum der einzelne Sachbearbeiter oder Berater nicht alles direkt erläutern kann, weil das Rentenrecht immer umfangreicher wird, gleicht einer Zensur. Die Administratoren wären gut beraten, derartige Löschungen zu unterlassen oder diese zumindest zu begründen. Mit Löschung nach Gutsherrenart macht sich dieses Forum unglaubwürdig.
Wenn hier schon gelöscht wird, dann besser offensichtlich falsche Antworten des Experten und nicht erläuternde, korrekte Beiträge der User. Beschämend dieses Löschverhalten. Was denken sich die Administratoren bei solchen Aktionen?
Das Frage ich mich auch. Es wird einfach vom Bauch heraus Beiträge gelöscht oder geschlossen. Seit heute sehe ich nur noch global die Beiträge. Dieses Forum kann man ab jetzt in den Mond schiessen. Bin weg. Mfg
W*lfgangam 27.08.2018 | 20:27
Zitat von Nils Holger Son anzeigenausblenden
Kann nicht verstehen, warum die beiden Antworten, die genau das bestätigt haben, gelöscht wurden. "Größte Probleme" ist übertrieben, aber ja... es kann nicht mehr jede Auskunft ohne Blick ins Gesetz oder die RAA erteilt werden. Bestes Beispiel: Rentenbeginn... konnte man früher an 2 Fingern abzählen. Heute braucht man lange Tabellen oder besser den Computer um den frühestmöglichen RB und die möglichen Abschläge auszurechnen. Noch ein schönes Beispiel für immer komplizierter werdende Gesetze sind die Kindererziehunsgzeiten: bis Ende 1991 : 1 Jahr KEZ ab 1992: 1 Jahr KEZ für vor 92 geborene Kinder, 3 Jahre für nach 92 geborene Kinder und 10 Jahre BÜZ ab 2014: 2. Jahr KEZ, bzw. Zuschlag an Entgeltpunkten (für Rentenbezieher) für vor 92 geborene Kinder, 3 Jahre für nach 92 geborene Kinder und 10 Jahre BÜZ ab 2019?: 2. Jahr KEZ, bzw. Zuschlag an Entgeltpunkten (für Rentenbezieher) für vor 92 geborene Kinder, 3 Jahre KEZ. bzw. Zuschlag an Entgeltpunkten (für Rentenbezieher) bei 3 Kindern und mehr, 3 Jahre für nach 92 geborene Kinder und 10 Jahre BÜZ Ist jetzt etwas weit vom Ursprungsthema weg, macht aber nachvollziehbar, dass Fehler eben passieren können. MfG
Seltsames Löschverhalten, in der Tat.
An Red.: 19:20, Beitrag von @Sozial, kein Text im Thread - wenns hilft/jetzt 20:45. Ok, letzter Beitrag von mir zu diesem Phänomen. Gruß w.
Rente_Suchenderam 29.08.2018 | 22:03
Guten Abend zusammen, vielen Dank für die weiter gegebenen Antworten, um möglichst doch die Aufklärung zu erhalten. Eigentlich jetzt auch mehr für Neu-Antragsteller bzw. zur rechtzeitigen Vorab-Klärung des Versicherungsverlaufs, als noch für mich selbst. @experten_antwort: Zitat: "Das Pflichtpraktikum ist keine Zeit der beruflichen Ausbildung". Zitat Ende. Im Moment muss ich das mal so sehen, auch wenn da ja noch andere Meinungen kamen. @Jonny: Sie haben geschrieben: "SGB6_48 Anl1. Bei Praktikanten liegt Ausbildung vor, wenn – die für den Beruf beziehungsweise für einen schulisch-theoretischen Ausbildungsgang maßgebenden Ausbildungsbestimmungen die Praktikantenzeit zwingend vorschreiben (Praktikum im Rahmen der Ausbildung)". Zitat Ende. Also gegensätzlich zu oben. Mein vorsichtiges Recherchieren dieses Paragraphen führte mich in die Zwickmühle. Ist es nicht so, dass dieser SGB6_48 nur zum Waisenrecht gehört ? @Rentenuschi: So ist es wohl, die wissen es gar nicht. @Wolfgang (Antwort 24.08.): Also die Beratungsstelle bei uns in der Kleinstadt hat leider nur 1x im Monat Sprechstunde (dazu nur mit Termin). Für einen Widerspruch also ungeeignet (wobei bei mir die Frist allerdings sowieso schon lange rum wäre; ....seehr lange). Ich habe auch keine allzu guten Erfahrungen von einer Beratung früher einmal (mit Falschaussage). Und ist es nicht so, dass der Sinn eines Forums genau darin liegt, Unklarheiten über mehrere Meinungen genau hier zu lösen statt auf eine Einzelmeinung angewiesen zu sein ? @alle: Wenn solche Fragen auch für Experten schwierig zu beantworten sind und eine komplizierte Rechts- oder Gesetzeslage beklagt wird, warum steht man dann nicht einfach dazu statt Beiträge zu löschen ? Auch ich verstehe das jetzt nicht so ganz. Nach meiner Erinnerung hat sich u.a. DRV hier über den Gesetzgeber beschwert, der alles so kompliziert gemacht hat. Das kann man doch stehen lassen und würde beantworten, warum ich jetzt noch immer keine wirkliche Sicherheit über die Antwort auf meine Frage habe. Grundsätzlich kann ich aber sagen, dass ich nun keine Beratungsstelle aufsuchen werde, aber auch kein Schreiben an die DRV in dieser Sache schicken werde. Die Angst ist zu groß, dass dann schwerwiegende Fehler ganz anderen Kalibers gemacht werden. Diese Erfahrung musste ich gerade mit einer Nachzahlung machen (der Widerspruch läuft derzeit). Viele Grüße Uwe
Jonnyam 30.08.2018 | 09:47
@von Rente_Suchender „Also gegensätzlich zu oben. Mein vorsichtiges Recherchieren dieses Paragraphen führte mich in die Zwickmühle. Ist es nicht so, dass dieser SGB6_48 nur zum Waisenrecht gehört ?“ Ja, den Anschein erweckt es tatsächliche. Aber auf diese Vorschrift verweist ja gerade die Arbeitsanweisung zu § 54 SGB VI mit einem gesonderten Hinweis zu „Praktikanten“. R3.1 Zeiten der tatsächlichen („echten“) Berufsausbildung Als Zeiten der Berufsausbildung sind alle Zeiten mit Pflichtbeiträgen anzuerkennen, die für Zeiten einer tatsächlichen („echten“) Berufsausbildung gezahlt sind. …. Aus der Berufsausbildung müssen Pflichtbeitragszeiten resultieren. …. Zeiten aufgrund einer tatsächlichen Berufsausbildung liegen zum Beispiel in folgen-den Fällen vor: – Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Berufspraktikums (vergleiche Anlage der GRA zu § 48 SGB VI unter dem Stichwort „Praktikanten“). - …. Und das nicht zu Unrecht. Denn sonst würde ja in ein und demselben Gesetz „Berufsausbildung“ einmal so und ein anderes Mal so definiert. Wenn das Praktikum damals ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum für das Studium (Maschinenbau) war, würde ich mich mit entsprechenden Nachweisen doch einmal schriftlich bei der DRV erkundigen, warum die 5 Monate nicht einen Zuschlag auf den Wert von 0,0625 EP bekommen haben.
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