Rosanna hat Ihnen bereits die deutschen Verbindungsstellen genannt. Allerdings kann es auch sein, dass das Versicherungskonto Ihres Ehemannes bei der DRV Knappschaft-Bahn-See geführt wird, die dann als Verbindungsstelle anzusprechen ist.
Eine Altersrente (AOW-Pension) nach niederländischem Recht kann Ihr Ehemann mit dem 65. Lebensjahr beziehen.
Für die deutsche Altersrente beachten Sie bitte, dass die Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1947 schrittweise angehoben wird und der Anspruch auf die deutsche REGELALTERSRENTE nicht mehr zwingend bei Vollendung des 65. Lebensjahr entsteht. Allerdings kann Ihr Ehemann unter Umständen - abhängig von den zurückgelegten Versicherungszeiten und ggf. unter Zusammenrechnung mit den niederländischen Versicherungszeiten - die Voraussetzungen für eine andere deutsche Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllen. Darüber kann nur der Rentenversicherungsträger Auskunft geben.
Ihr Ehemann müsste ferner unter das DEUTSCH-kanadische Sozialversicherungsabkommen fallen, weil dieses als sogenanntes offenes Abkommen grundsätzlich für jede Person gilt, also auch für Staatsangehörige der Nichtvertragsstaaten. Es sind jedoch nicht alle Vorschriften des Abkommens auf diese Drittstaatsangehörigen anzuwenden. Genaues kann Ihnen eine der Verbindungsstellen zu Kanada sagen.
Ihr Ehemann müsste deshalb bei Erfüllung der jeweiligen nationalen Anspruchsvoraussetzungen aus drei Ländern eine Rente beziehen.
Da Ihr Ehemann in Deutschland wohnt, ist der Rentenantrag grundsätzlich in Deutschland zu stellen. Der zuständige Rentenversicherungsträger leitet dann das Verfahren in den anderen beteiligten Ländern - ggf. über die Verbindungsstellen - ein.
Sollten Sie einen der deutsch-niederländischen Beratungstage besuchen wollen, lassen Sie sich bitte einen Termin geben.