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Experten-Antwort

Rente aus GUV Kapitalisieren, Auswirkungen auf Rente der GRV

von tuen08.09.2013 | 12:59
2378 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, eine Rente aus der GUV wird ja beim Renteneintritt (GRV) später angerechnet (Ruhensberechnung). Lässt man sich die Rente aus der GUV Kapitalisieren (hier 20% MDE) wird beim späteren errechnen der Altersrente dann so verfahren, als ob die Rente aus der GUV weiterbezogen worden wäre. Soweit klar. Meine Frage ist nun, ob zu dieser Berechnung der Betrag der GUV-Rente ab dem Tag der Auszahlung (Kapitalisierung der GUV-Rente) "eingefroren" wird, also zur Berechnung der Betrag der GUV-Rente die man bis zu der Kapitalisierung bezogen hat verwendet wird oder ob dann dieser Betrag plus eventueller Rentenanpassungen verwendet wird (die man natürlich real dann nie erhalten hat)..? Ich hoffe ich habe einigermaßen verständlich formuliert. Danke im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo tuen ,

bei einer Abfindung der Unfallrente tritt diese für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der laufenden Rentenzahlung ( § 93 Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ). Es ist also ein fortlaufender Bezug der Unfallrente zu fingieren. Dies hat zur Folge, daß bei Anwendung des § 93 SGB VI die voll oder teilweise abgefundene Unfallrente sowie der zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst anzupassen sind, und bei der Berechnung in Ansatz zu bringen sind. Ein Einfrieren des Betrages findet somit nicht statt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo tuen(69),

Ihre beiden Fragen sind ziemlich schnell erledigt:

1. Ja ! Ist gleich.

2. Wenn die (wie in Ihrem Fall) 16,5 Jahre vorbei ist, wird auch nichts mehr angerechnet. Auch bei einer späteren Altersrente nicht.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Jonnyam 09.09.2013 | 16:56
Auch bei Abfindung erfolgt eine Dynamisierung. Näheres dazu siehe unter 5.1 bei den Arbeitsanweisungen der DRV http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung 5 285 Und dann noch der Hinweis auf das BSG-Urteil vom 7.10.1992 GS 2/91, wonach das Ruhen auch enden kann. Hoffentlich konnte ich helfen Jonny
tuenam 09.09.2013 | 19:04
Danke für die Antwort! Das bedeutet ja, dass, wenn man sich abfinden lässt und erst NACH Ablauf der Abfindungszeit (also diesem Abfindungsfaktor z.B. 16,5 (Alter zum Zeitpunkt der Abfindung bis 44 Jahre)) Altersrente bezieht eine Anrechnung nicht stattfindet, oder habe ich das falsch verstanden? Grüße
tuenam 09.09.2013 | 20:59
Große Hilfe!! Vielen Dank :)
tuenam 09.09.2013 | 20:59
Große Hilfe!! Vielen Dank :)
tuenam 10.09.2013 | 16:04
Ist der genannte "Zeitraum" identisch mit dem Kapitalwert-Faktor aus der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Anlage 2 ? (z.B. 16,5 (Jahre) bei einem Alter bis unter 45 Jahre) Sollte ich NACH erfolgter Abfindung und NACH Ablauf dieser 16,5 Jahre in Altersrente gehen, wird dann diese "fingierte" Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung trotzdem von meiner Altersrente abgezogen? Vielen Dank im Voraus!!
tuen69am 12.09.2013 | 08:41
Wenn mir ein Experte dazu noch eine Info geben könnte wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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