Hallo tuen ,
bei einer Abfindung der Unfallrente tritt diese für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der laufenden Rentenzahlung ( § 93 Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ). Es ist also ein fortlaufender Bezug der Unfallrente zu fingieren. Dies hat zur Folge, daß bei Anwendung des § 93 SGB VI die voll oder teilweise abgefundene Unfallrente sowie der zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst anzupassen sind, und bei der Berechnung in Ansatz zu bringen sind. Ein Einfrieren des Betrages findet somit nicht statt.