Hallo Manfred Meier,
eine gegenseitige Anrechnung der beiden Renten erfolgt nicht. Jeder Rentenversicherungsträger zahlt nur die Rente aus den im jeweiligen Land zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.
Lediglich für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen erfolgt eine Zusammenrechnung der Zeiten aus beiden Ländern.