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Experten-Antwort

Rente - Ausland / Asien / Bankgebühren

von Umzug201125.08.2011 | 20:45
2337 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein Baujahr 1951 mit - Rente wegen Schwerbehinderung - möchte nach Asien verziehen. Frage 1. bitte :, gibt es beim Bezug dieser Rentenart / sodann Abzüge ? Frage 2. Generell für Anweisungen einer Rente ins Ausland / Bankverbindung im Ausland - entstehen hier gesonderte Gebühren ?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zu Frage 1 verweise ich auf die Antwort von -/-. Sofern Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und Sie kein Spätaussiedler sind, die/der nach dem Fremdrentengesetz Zeiten aus dem Herkunftsland bei der Rentenberechnung angerechnet bekommen hat, ergeben sich bei einem Umzug nach Asien vom Bruttorentenbetrag keine zusätzlichen Abzüge. Sprechen Sie jedoch bitte zusätzlich mit Ihrer Krankenkasse.

Der Deutschen Rentenversicherung zusätzlich anfallende Kosten für die Überweisung der Rente an ein ausländisches Bankkonto werden an den Rentner weitergegeben. D.h. die für die Auslandsüberweisung entstehenden Kosten werden von der Rentenzahlung abgezogen. Zusätzlich kann es ggf. zu Differenzen augrund der zu berücksichtigenden Wechelkurse kommen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

§ 112 SGB VI bezieht sich auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Folgend im Text dieses Paragraphen speziell auf sogenannte "Arbeitsmarktrenten". Arbeitsmarktrenten sind grds. Renten wegen voller Erwerbsminderung, bei denen eigentlich "nur" eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, jedoch aufgrund der fehlenden Vermittlungsfähigkeit eines entsprechenden "leidensgerechten" eingeschränkten Arbeitsplatzes auf dem deutschen Arbeitsmarkt Renten wegen voller Erwerbsminderung geleistet werden.

Hintergrund des in § 112 SGB VI geregelten Leistungsausschlusses von Arbeitsmarktrenten ins Ausland ist der, dass es nicht Aufgabe der deutschen Rentenversicherung ist, im Ausland Rentenzahlungen aufgrund der deutschen Arbeitsmarktlage zu erbringen, während die Versicherten für eine Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Aufgund der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes ist jedoch im Einzelfall eine Rentenzahlung bei einem Verzug in das EU-Ausland möglich.

Insofern ist die Antwort von "abc" auch korrekt. NUR: Bei einer Altersrente wegen Schwerbehinderung handelt kann es sich bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 nicht um eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit handeln, da diese nur noch bei bestehender Schwerbehinderung gezahlt und nicht mehr bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in Anspruch genommen werden kann.

"Umzug2011" möge mich daher bitte berichtigen, wenn entgegen meiner Annahme doch keine Altersrente, sondern eine Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bei vorliegender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (was bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2011 möglich war) gezahlt wird!

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird gemäß des Wortlautes des zugehörigen § 37 SGB VI (Nr. 2) bzw. § 236a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gefordert, dass bei Beginn der Altersrente die/der Versicherte als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt wurde. Ob Schwerbehinderung nach dem Rentenbeginn weiterhin vorliegt, ist hierfür unerheblich.

Früher galt die Einschränkung hinsichtlich des Vorliegens der Schwerbehinderung, dass selbst eine zuvor anerkannte Schwerbehinderung nur dann vorlag, wenn man seinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte und diese bei einem Wohnsitz im Ausland nicht (mehr) vorlag. Somit führte in der Vergangenheit aufgrund der rentenrechtlichen Vorschrift ein Wohnsitz im Ausland am Tag des Rentenbeginns dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen.

Diese Regelung gilt jedoch so nicht mehr und ist in vorliegenden Fall zudem nicht anzuwenden, da der Tag des Rentenbeginns bereits in der Vergangenheit liegt.

Leider kann ich an dieser Stelle die Kosten, die für eine Auslandsüberweisung fällig werden, nicht spezifizieren. Daher meine Bitte an "Umzug2011", die ins Forum gestellte Frage auch nochmal schriftlich bei Ihrem Rentenversicherungsträger einzureichen, damit dieser dann nähere Angaben bzgl. des zu erwartenden Rentenauszahlungsbetrages machen kann.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Dann handelt es sich nicht um eine Arbeitsmarktrente sondern um eine Altersrente, die allein aufgrund der (damals) vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft gewährt wurde, sodass eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit keine Rolle spielt.

Um den zu erwartenden Zahlbetrag der Rente ins Ausland zu erfahren, setzen Sie sich bitte mit der Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers in Verbindung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

-/-am 25.08.2011 | 22:19
Frage 1 hängt von Staatsangehörigkeit ab.
abcam 26.08.2011 | 08:09
§ 112 SGB 6 verhindert die Zahlung von sogenannten Arbeitsmarktrenten in das Ausland. Diese Vorschrift erfasst auch solche Renten, bei denen unter Umständen das Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit Anspruchsvoraussetzung ist, z.B. bei der Altersrente wegen Schwerbehinderung. Bei dieser Altersrente nach § 37, 236 a SGB 6 ist zu beachten, das auch die Anerkennung als Schwerbehinderter einen Wohnsitz im Inland (Ausnahme: Wohnsitz in der EU) voraussetzt. Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb der EU steht eine solche Rente nicht zu.
Umzug2011am 26.08.2011 | 09:45
Danke. Kann man die Kosten einer Überweisung in etwas spezifizieren.
stam 26.08.2011 | 09:49
siehe Antwort 2 und 3. Ist die Antwort des Experten denn richtig ?
Umzug2011am 26.08.2011 | 11:57
,,,,,,,,,"Umzug2011" möge mich daher bitte berichtigen, wenn entgegen meiner Annahme doch keine Altersrente, sondern eine Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bei vorliegender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (was bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2011 möglich war) gezahlt wird ,,,,,, In meinem Rentenbescheid aus 2011 - Beginn 01.09.2011 ) steht - Altersrente für Schwerbehinderte Menschen - ob zugleich eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dem Rentenbezug zugrunde liegt - kann ich zumindest aus dem Rentenbescheid nicht eruieren.
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