§ 112 SGB VI bezieht sich auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Folgend im Text dieses Paragraphen speziell auf sogenannte "Arbeitsmarktrenten". Arbeitsmarktrenten sind grds. Renten wegen voller Erwerbsminderung, bei denen eigentlich "nur" eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, jedoch aufgrund der fehlenden Vermittlungsfähigkeit eines entsprechenden "leidensgerechten" eingeschränkten Arbeitsplatzes auf dem deutschen Arbeitsmarkt Renten wegen voller Erwerbsminderung geleistet werden.
Hintergrund des in § 112 SGB VI geregelten Leistungsausschlusses von Arbeitsmarktrenten ins Ausland ist der, dass es nicht Aufgabe der deutschen Rentenversicherung ist, im Ausland Rentenzahlungen aufgrund der deutschen Arbeitsmarktlage zu erbringen, während die Versicherten für eine Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Aufgund der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes ist jedoch im Einzelfall eine Rentenzahlung bei einem Verzug in das EU-Ausland möglich.
Insofern ist die Antwort von "abc" auch korrekt. NUR: Bei einer Altersrente wegen Schwerbehinderung handelt kann es sich bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 nicht um eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit handeln, da diese nur noch bei bestehender Schwerbehinderung gezahlt und nicht mehr bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in Anspruch genommen werden kann.
"Umzug2011" möge mich daher bitte berichtigen, wenn entgegen meiner Annahme doch keine Altersrente, sondern eine Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bei vorliegender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (was bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2011 möglich war) gezahlt wird!
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird gemäß des Wortlautes des zugehörigen § 37 SGB VI (Nr. 2) bzw. § 236a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gefordert, dass bei Beginn der Altersrente die/der Versicherte als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt wurde. Ob Schwerbehinderung nach dem Rentenbeginn weiterhin vorliegt, ist hierfür unerheblich.
Früher galt die Einschränkung hinsichtlich des Vorliegens der Schwerbehinderung, dass selbst eine zuvor anerkannte Schwerbehinderung nur dann vorlag, wenn man seinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte und diese bei einem Wohnsitz im Ausland nicht (mehr) vorlag. Somit führte in der Vergangenheit aufgrund der rentenrechtlichen Vorschrift ein Wohnsitz im Ausland am Tag des Rentenbeginns dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen.
Diese Regelung gilt jedoch so nicht mehr und ist in vorliegenden Fall zudem nicht anzuwenden, da der Tag des Rentenbeginns bereits in der Vergangenheit liegt.
Leider kann ich an dieser Stelle die Kosten, die für eine Auslandsüberweisung fällig werden, nicht spezifizieren. Daher meine Bitte an "Umzug2011", die ins Forum gestellte Frage auch nochmal schriftlich bei Ihrem Rentenversicherungsträger einzureichen, damit dieser dann nähere Angaben bzgl. des zu erwartenden Rentenauszahlungsbetrages machen kann.