Der Rentenversicherungsträger erbringt für Versicherte, die bereits erwerbsgemindert sind, dann medizinische Reha-Leistungen, wenn durch solche Maßnahmen die geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Ob dies durch medizinische Reha-Leistungen erreicht werden kann, wird vom Sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherungsträger auf Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen in jedem Einzelfall geprüft.
Es muss in jedem Fall eine positive Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Reha-Antrag vorliegen. Daher muss es kein Widerspruch sein, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit geleistet wird (weil eine Besserung nicht unwahrscheinlich ist), die Erwerbsfähigkeit jedoch (derzeit) durch medizinische Reha-Maßnahmen nicht wiederhergestellt bzw. die geminderte Erwerbsfähigkeit nicht gebessert werden kann.
Sie haben natürlich die Möglichkeit - sofern die Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist - Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen.