Ab Jahrgang 1953 erhöht das Lebensalter für den frühest möglichen Renteneintritt bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b --Sozialgesetzbuch (SGB) VI nach der Vollendung des 63. Lebensjahres schrittweise. Das bedeutet das der Jahrgang 1957 erst im Alter von 63 Jahren und 10 Monaten das entsprechende Lebensalter für diese abschlagsfreie Altersrente erreicht. Dies ist unabhängig davon, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 45 Jahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt sind.
Ein Anspruch auf eine Altersrente mit 61 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder die Altersrente für langjährig Versicherte bei Vollendung des 63. Lebensjahres ist damit nicht gegeben.
Allenfalls beim Vorliegen von einem Grad der Behinderung von mindestens 50% wäre für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine frühest mögliche Inanspruchnahme für Jahrgang 1957 im Alter von 60 Jahren und 11 Monaten (allerdings mit Abschlägen von 10,8%!) möglich. Abschlagsfrei könnte diese Altersrente erst mit 63 Jahren und 11 Monaten beansprucht werden.