Hallo Cheffe,
ein Widerspruch muss zulässig und begründet sein. Die Prüfung dieser Voraussetzungen orientiert sich am geltenden Recht. Nach geltenden Recht ließe sich ein solcher Widerspruch aber schwerlich begründen. Der Koalitionsvertrag ist vom geltenden Recht noch weit entfernt. Sofern der Koalitionsvertrag nach einer Regierungsbildung noch bestand haben sollte, ist aber davon auszugehen, dass die Rentenversicherungsträger sich untereinander abstimmen, wie mit solchen Widersprüchen zu verfahren ist.