Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden im Regelfall nur auf Zeit geleistet (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Diese enden mit Ablauf der Frist, ohne dass es einen Aufhebungsbescheids nach § 48 SGB X bedarf. Der Rentenbescheid verliert durch Zeitablauf seine Wirksamkeit (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Die Versicherten werden sowohl im Rentenbescheid als auch im Weiterzahlungsbescheid darauf hingewiesen, dass die Rentenzahlung auch dann zum vorgesehenen Zeitpunkt eingestellt wird, wenn bis dahin über den Antrag auf Weiterzahlung noch nicht entschieden werden konnte.
Diese Versicherten müssen rechtzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente stellen. Eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers kann nur ergehen, wenn, wie hier, eine weitere Begutachtung erfolgt. Diese Entscheidung müssen Sie abwarten.