Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Rente + dazu verdienen

von Lieselotte17.09.2008 | 08:41
1564 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
nächstes Jahr werde ich 65 (davon 40 Jahre gearbeitet) und möchte im Anschluss bei meinem Arbeitgeber 3 Tage in der Woche weiterarbeiten. Ist es sinnvoller die Rente zu beantragen und einen Vertrag über die 3 Tage zu machen oder einfach vermindert auf 3 Tage weiterarbeiten ohne die Rente zu beantragen? Danke für die Antworten, L.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Sie nächstes Jahr 65 werden können Sie beides, entweder Rente plus Arbeitsverdienst (hier gibt es keine Hinzuverdienstgrenze) oder keine Rente und Arbeitsverdienst. Es ist eine Milchmädchenrechnung. Durch den Verdienst (ohne Rente) erhöht sich Ihre Rente und zusätzlich jeden Monat nach dem 65.erhöht sich Ihr Zugangsfaktor um 0,0005. Dafür "verschenken" Sie jeden Monat Ihre Rente, die Sie nicht beantragt haben. Sie sollten zu Probeberechnungen eine Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV aufsuchen. Adressen hier im Forum.

16 Antworten

Schiko.am 17.09.2008 | 09:29
Jetzt aber schnell, entschul- digung, 1060 natürlich.
Wolfgangam 17.09.2008 | 09:16
> erhöht sich Ihr Zugangsfaktor um 0,0005 Deutsch: für jeden Monat späteren Rentenbeginn nach 65 gibt es einen Zuschlag von 0,5 % zur Rente. Bei Rentenbeginn mit z. B. 66 wird die Rente um 6 % erhöht. Gruß w.
Schiko.am 17.09.2008 | 09:28
Respekt, dass sie als frau nächstes jahr 40 jahre bei- tragszeit nachweisen können. Als weißer jahrgang können sie die rente mit 65 jahren ohne abschlag beantragen, sind also von der herauf- setzung bis 67 keinen monat betroffen. Dies bedeutet, wenn sie mit ihrer freizeit als rentnerin nicht zurecht kommen können sie weiterarbeiten und rentenunschädlich unbeschränkt dazu verdienen. Berücksichtigen sie aber dabei, von ihrer bruttorente, beginnend im jahre 2009 sind 58% steuerpflichtig. Sicher wissen sie auch, genügt ihnen ein 400 eurojob -brutto für netto- trägt der arbeitgeber steuer und lohn- nebenkosten alleine. Der betrag spielt bei der einkommen- steuererklärung keine rolle. Arbeiten sie noch ein jahr weiter ohne die rente zu be- antragen, werden natürlich für dieses jahr beiträge zur rentenversicherung abgeführt. Ist die bruttorente 2009 1.000 euro , erhöht sich diese mit 66 jahren um 6 % lebenslang, statt 1.000, auf 1066 euro monatlich. Mit freundlichen Grüßen.
Knut Rassmussenam 17.09.2008 | 11:30
Der Arbeitgeber muss nicht pauschal versteuern!
Rosannaam 17.09.2008 | 10:15
Hallo Carlotta, dann läuft da aber was falsch. Bei einem Mini-Job bis 400,- € muss der ARBEITGEBER die pauschalen Sozialabgaben UND die Steuern entrichten und darf diese nicht von Ihrem Gehalt abziehen. @Lieselotte Wie bereits vom Experten dargelegt, ist es in der Regel eine Milchmädchenrechnung, auf die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu "verzichten", um die 0,5 % pro Monat mehr zu bekommen. Sicherlich kommen dann auch noch die nach dem 65. LJ. entrichteten Beiträge hinzu, aber das macht in der Regel "den Kohl nicht fett". Arbeiten Sie neben der Regelaltersrente weiter (egal, ob auf Minijob-Basis oder mehr), hat nur der Arbeitgeber RV-Beiträge zu entrichten, Sie nicht mehr. Da es dann keine Hinzuverdienstgrenze mehr gibt, können Sie sich nach Lust und Laune Ihre Beschäftigung ausüben. Unterm Strich dürfte eigentlich mehr dabei herauskommen, als wenn Sie den Rentenbeginn der R.-Altersrente verschieben. MfG Rosanna.
CARLOTTAam 17.09.2008 | 09:31
das stimmt nur bedingt. ich habe einen 400€ job und mir werden steuern abgezogen ?
Schiko.am 17.09.2008 | 11:48
Wie immer - mach ich ja auch so- jeder hat ein bischen recht. Es ist doch tatsache, für einen geringverdiener job, der arbeitgeber erhält keine steuerkarte, sind bei den 30% auch 2% steuer enthalten. Schlaue arbeitgeber wissen es, diese kürzen diese 2% und überweisen an den berechtigten statt 400, 392 euro, dies ist zulässig. Mit freundlichen Grüßen.
Schwarzwälderam 17.09.2008 | 11:50
Muß man dann am Ende des Jahres trotzdem die 400 Euro nochmal versteuern oder ist dies mit der Pauschalsteuer abgegolten? Oder unterliegt der Betrag dann dem Progressionsvorbehalt? Zumindest wird im Steuerformular nach pauschal versteuertem Einkommen gefragt.
-am 17.09.2008 | 12:40
Ohne Vorlage der Steuerkarte beim Mini-Job-Arbeitgeber: 2% Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber - Arbeitnehmer erhält Brutto=Netto Wenn Steuerkarte beim Mini-Job-Arbeitgeber eingereicht wird (manche verlangen es sogar), wird nicht nur pauschald versteuert und vom Brutto abgezogen, sondern nach der individuellen Steuerklasse versteuert und vom Brutto abgezogen.
Schiko.am 17.09.2008 | 12:39
Nein, durch die 2 % ist der betrag für den arbeitnehmer vollkommen steuerfrei. Nur, der arbeitgeber holt sich beim arbeitnehmer den betrag den er für steuer abgeführt hat. Schon garnicht hat dies mit progressionsvorbehalt zu tun, darunter fallen ja die ver- schiedenen lohnersatz- leistungen. MfG.
Schiko.am 17.09.2008 | 13:23
Dann ist es doch kein minijob sondern ein normaler, geringer arbeitsverdienst. In diesem falle ist die vorlage der steuerkarte zwingend, als zweitjob neben dem haupt verdienst mit steuerklasse VI. Die steuer trägt der AN., die sozialversicherung wird paritätisch verrechnet. MfG.
CARLOTTAam 17.09.2008 | 14:17
ich arbeite für ein reinigungsunternehmen in norddeutschland mit sitz in lübeck. diese firma arbeitet hauptsächlich mit bis zu 400€ reinigungskräften. ohne lohnsteuerkarte. vom lohn werden 2 prozent steuern einbehalten. es werden auch unterkünfte in den bundeswehrkasernen sowie büros in den einzelnen standorten gereinigt. MfG CARLOTTA
-am 17.09.2008 | 14:25
Zitat von der Internetseite der Mini-Job-Zentrale zum Thema Steuerrecht bei Mini-Jobs: "Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte erhoben werden. Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt in jedem Fall bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt. Wählt der Arbeitgeber für einen Minijob nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt bis 400 Euro keine Lohnsteuer an; bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug. Unabhängig von der Steuerklasse - und damit auch in den Fällen der Steuerklassen I bis IV, in denen es im 400-Euro-Bereich noch keinen monatlichen Steuerabzug gibt - ist der in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohn bei der jährlichen Einkommensveranlagung zu berücksichtigen. Einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent Verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für einen 400-Euro-Minijob mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass er für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge (Pauschalbeitrag mit oder ohne Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers) zahlt. In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt auch 2 Prozent, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale gezahlt
Schiko.am 17.09.2008 | 15:04
Ich irre mich öfters.Weiß nicht wo meine kurzfassung so sehr abweicht von den langen aus- führungen. Trotzdem vielen dank. MfG.
-am 17.09.2008 | 15:32
es ist und bleibt trotzdem ein Mini-Job. Und Sozialversicherungsbeiträge fallen für den AN trotz der Versteuerung per Lohnsteuerkarte NICHT an.
Schiko.am 17.09.2008 | 15:50
Auch da haben sie recht, wenn keine hauptbeschäf- tigung besteht. Bei steuerklasse I/IV steuer- anfall erst bei 900, steuer- klasse III erst über 1700 mtl. MfG.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026