Das Anpassungsgeld (APG) wird über das bisherige Unternehmen beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt. Dieses reicht die Anträge gemäß einem Auftragsgeschäft an die Deutsche_Rentenversicherung_Knappschaft-Bahn-See weiter, die die genaue Höhe des APG ermitteln und dem BAFA mitteilen. Auch wenn das APG durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berechnet wird, handelt es sich hierbei nicht um eine Rentenleistung nach dem SGB VI, sondern um eine eigenständige Versorgung gemäß den "Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus".
Die KAL wird in gleicher Weise berechnet wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 239 Abs. 3 S. 1 SGB 6), jedoch ohne Anrechnung einer Zurechnungszeit nach § 59 SGB 6 und ohne Berücksichtigung eines Leistungszuschlages nach § 85 SGB 6.
Da die KAL nicht von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig ist, darf in ihr eine Zurechnungszeit nicht enthalten sein.
Die Nichtgewährung eines Leistungszuschlages zur KAL entspricht der bis zum 31.12.1991 gültigen Rechtslage.
Da es sich bei der KAL um eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt, sind für die Berechnung nur die persönlichen Entgeltpunkte heranzuziehen, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen (§ 239 Abs. 3 S. 3 SGB 6); das bedeutet, rentenrechtliche Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten werden bei der Berechnung der KAL nicht entschädigt.
Im Übrigen ist beim Zusammentreffen der KAL mit anderen Einkünften in gleicher Weise zu verfahren wie beim Zusammentreffen dieser Leistungen mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einer Verletztenrente.
Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erhält auf Antrag der Versicherte, der
- das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- die Wartezeit nach § 50 Abs. 3 SGB 6 erfüllt hat und
- keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mehr ausübt, die über den in § 34 SGB 6 aufgezeigten Rahmen hinausgeht.
Das zeitlich zuletzt eingetretene Ereignis ist maßgebend für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgehend von diesem Zeitpunkt bestimmt sich der nach § 99 SGB 6 maßgebende Rentenbeginn.
Voraussetzung für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 50 Abs. 3 SGB 6, § 238 SGB 6). Hierbei werden berücksichtigt
- Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61 SGB 6),
- Ersatzzeiten, sofern die Ersatzzeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet ist, und
- Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld, wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.
Zwar werden für die Prüfung der Wartezeit nach § 50 Abs. 3 SGB 6 nur die Zeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, herangezogen, bei der Berechnung der Altersrente nach § 40 SGB 6 werden dagegen auch die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entfallen, berücksichtigt.
Der Rentenartfaktor ist für knappschaftliche Zeiten um 0,3333 höher als für normale Zeiten.
Eine konkrete Rentenauskunft beantragen Sie bitte bei der DRV KBS.