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Experten-Antwort

Rente Erstattung für EU-Ausländer

von S28.07.2019 | 19:44
285 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Ich habe vor 2,5 Jahre in Deutschland gearbeitet und Rente bezahlt. Jetzt wohne ich nicht mehr in Deutschland, aber wieder in die Niederlände (ich habe Niederländische staatsangehörigkeit). Stimmt es, das ich (weil kürzer als 5 Jahre) ich keine Anspruch auf Rente habe aus Deutschland? Und stimmt es, das ich in dem Fall eine einmalige Zahlen das bereits von mir jetzt bezahlte Rente erhalte? Wie fangt man dass an? Vielen Dank für Ihre hilfe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "S",

die bisherigen Antworten der User "W°lfgang" und "DRV" sind zutreffend.

Eine Erstattung Ihrer in Deutschland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge kommt bei einer Verlegung Ihres Wohnsitzes in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufgrund der geltenden zwischenstaatlichen Regelungen nicht in Betracht.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Broschüre "Meine Zeiten in den Niederlanden - Arbeiten und Rente europaweit (kostenfrei):

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/international/europaeische_vereinbarungen/19_meine_zeit_in_den_niederlanden.html

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3 Antworten

Wird Nixam 28.07.2019 | 20:09
Als Untertan eines EU-Staates sind Sie deutschen Untertanen gleichgestellt, also zur freiwilligen Versicherung in D berechtigt. Damit ist eine Erstattung ausgeschlossen. Niederländische Versicherungszeiten -auch Wohnzeiten- werden in Deutschland auf die Wartezeit (Mindestversicherungszeit angerechnet. Wenn die Zeit erfüllet ist, werden Sie auf Antrag hin aus D eine kleine Rente beziehen können. Der Versicherungsschutz bei möglichem Eintritt einer Erwerbsminderung bleibt mit NL-Pflichtbeitragszeiten ebenfalls erhalten.
DRVam 28.07.2019 | 20:09
Wenn Sie mindestens 60 Beitragsmonate erreicht haben (deutsche einschl. niederländische Zeiten) ist eine Beitragserstattung nicht mehr möglich und Sie haben später einen eigenen Anspruch auf eine deutsche Rente,
W°lfgangam 28.07.2019 | 20:30
Hallo S, D + NL-Zeiten (wie auch in anderen EU- und sonstigen SV-Abkommensstaaten) werden zusammengerechnet (wobei das bei reinen SV-Abkommensstaaten etwas differenziert zu sehen ist) - in NL zählen grundsätzlich bereits die reinen Wohnzeiten. Die Wartezeiten/Mindestversicherungszeiten in D für Rentenansprüche orientieren sich in Summe aus all diesen in- wie ausländischen Zeiten. Als EU-Ausländer (NL) sind Sie zur freiwilligen Versicherung in D berechtigt, was schon deshalb eine Beitragserstattung ausschließt/auch wenn nur 1 Monat in D sozialversicherungspflichtig beschäftigt – insofern egal, wie viele Monate da bisher auf dem gemeinsamen 'EU-Rentenkonto' sind → Beitragserstattung ausgeschlossen. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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