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Experten-Antwort

Rente. f. b. l. Versicherte

von Heinz18.02.2022 | 08:24
153 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich habe meine 46 Jahre bereits voll und kann zum 1.9.22 in Rente gehen, muss ich hier vorab meinen AG informieren oder kann ich einfach weiterarbeiten und parallel Rente beziehen ab 1.9.? Die Hinzuverdienstgrenze ist ja in diesem Jahr angehoben worden, gilt dies auch für nächstes Jahr? LG Heinz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinz,

zur Frage der Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber können wir von Seiten der Rentenversicherung nix sagen, das geht ins Arbeitsrecht.

Leider kann ich Ihnen auch noch nicht sagen, wie es mit der Hinzuverdienstgrenze weiter geht - aktuell ist die erhöhte Grenze bis Ende diesen Jahres befristet. Für die Frage, wie Sie am besten mit der Frage Beschäftigung und Rentenbeginn umgehen, würde ich Ihnen einen individuellen Beratungstermin bei Ihrem Rententräger empfehlen. "Siehe hier" hat Ihnen da ja schon einige Hinweise gegeben.

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10 Antworten

Siehe hieram 18.02.2022 | 08:41
Hallo Heinz, Ihren Arbeitgeber sollten Sie informieren, ob Sie es 'müssen' betrifft 'Arbeitsrecht', also mal in den Vertrag gucken, was da so steht, was passiert, wenn... Die Höhe der Rente müssen Sie ihm aber nicht mitteilen. Kann z.B. aber auch einen evtl. Einfluss auf einen möglichen Betriebsrentenanspruch haben. Ob die Hinzuverdienstgrenze auch im nächsten Jahr nochmals erhöht wird, ist derzeit nicht bekannt und wird vermutlich, wenn überhaupt, erst zum Jahresende entschieden. Ihre Altersrente sollten Sie in diesem Jahr als Teilrente (99%) beantragen, dann haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld aus Ihrem Arbeitsverhältnis, als 'Vollrentner' nicht. Hierzu gern auch noch mal bei Ihrer zuständigen Krankenkasse erkundigen. Aber dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze doch wieder auf 6.300,00 EUR runtergeht, die Vollrente beantragen (Änderung gilt dann ab Folgemonat). Und ansonsten spätestens dann, wenn Sie das Regelrentenalter erreichen, denn dann ist es 'egal', wieviel Sie dazu verdienen und haben als Regelaltersrentner auch keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Ein schönes Wochenende und alles Gute!
Heinzam 18.02.2022 | 08:50
Vielen Dank
Siehe hieram 18.02.2022 | 08:41
Sofern keine abweichenden Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag über einen Renteneintritt getroffen sind, müssen Sie nicht zwingend den AG über einen Renteneintritt informieren.
Siehe hieram 18.02.2022 | 09:00
Hallo Doppelgänger-siehe hier, den Fragestellern im Forum gegenüber ist es nicht nur respektlos 'meinen Namen' zu verwenden, sondern kann auch zu Irritationen führen. Ich möchte Sie deshalb nochmals höflichst bitten, dies zukünftig zu unterlassen. Schreiben Sie gern weiter, aber unter einem anderen Namen! Schönes Wochenende auch Ihnen!
Nachtragam 18.02.2022 | 10:58
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Grundsätzlich stimme ich Siehe hier zu. Leider hat sich die gesetzliche Krankenversicherung das Recht zu ihren Gunsten verbogen und schließt den Anspruch auf Krankengeld bei "Wunschteilrente" aus. https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/ee… Unter 7.1.3 letzter Absatz findet sich der entsprechende Passus. Dies ist insofern bedenklich, als der Gesetzgeber mit der "Wunschteilrente" eine andere Intention verfolgt hat: Da die Beantragung einer Teilrente keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I darstellt, sind Versicherte nicht in ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt. Eine Teilrente kann daher auch beansprucht werden, wenn dies zu Lasten Dritter geht, zum Beispiel zu Lasten der Krankenkasse oder unterhaltsberechtigter Personen.
Mondkindam 18.02.2022 | 11:08
Hallo Heinz, Ihrem Arbeitgeber sollten Sie den Altersrentenbezug schon mitteilen, da Sie meines Wissens dann keine Beiträge mehr an die Arbeitslosenversicherung zahlen müssen.
Berndam 18.02.2022 | 11:30
Letzteres ist zwar nicht immer der Fall, aber der Arbeitgeber muss informiert werden, weil er den Rentnerstatus berücksichtigen muss.
Siehe hieram 18.02.2022 | 11:36
Zitat von Nachtrag anzeigenausblenden
Hallo Heinz, (...) Ihre Altersrente sollten Sie in diesem Jahr als Teilrente (99%) beantragen, dann haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld aus Ihrem Arbeitsverhältnis, als 'Vollrentner' nicht. Hierzu gern auch noch mal bei Ihrer zuständigen Krankenkasse erkundigen. (...)
Grundsätzlich stimme ich Siehe hier zu. Leider hat sich die gesetzliche Krankenversicherung das Recht zu ihren Gunsten verbogen und schließt den Anspruch auf Krankengeld bei "Wunschteilrente" aus. https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/ee… Unter 7.1.3 letzter Absatz findet sich der entsprechende Passus. Dies ist insofern bedenklich, als der Gesetzgeber mit der "Wunschteilrente" eine andere Intention verfolgt hat: Da die Beantragung einer Teilrente keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I darstellt, sind Versicherte nicht in ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt. Eine Teilrente kann daher auch beansprucht werden, wenn dies zu Lasten Dritter geht, zum Beispiel zu Lasten der Krankenkasse oder unterhaltsberechtigter Personen.
Vielen Dank @Nachfrage für diesen Hinweis. So wie ich diesen Punkt 7.1.3 aber verstehe, wird erst unter der Unterüberschrift 'Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes' der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, wenn der Rentenbeginn NACH einer bereits bestehenden AU liegt. Wer also gesund arbeitet und in Teilrente geht und dann irgendwann krank wird dürfte davon nicht betroffen sein. (und sollte sich also vor Beantragung der Teilrente bei der KK informieren!!) Könnte aber in Zweifelsfällen (mal wieder) die SG's monatelang beschäftigen :-(
Siehe hieram 18.02.2022 | 11:38
Korrektur: ich meinte @Nachtrag tschuldigung, verschrieben!!
W°lfgangam 18.02.2022 | 17:23
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Heinz,

(...)

Ihre Altersrente sollten Sie in diesem Jahr als Teilrente (99%) beantragen, dann haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld aus Ihrem Arbeitsverhältnis, als 'Vollrentner' nicht.

Hierzu gern auch noch mal bei Ihrer zuständigen Krankenkasse erkundigen.

(...)

[/quote]

Grundsätzlich stimme ich Siehe hier zu. Leider hat sich die gesetzliche Krankenversicherung das Recht zu ihren Gunsten verbogen und schließt den Anspruch auf Krankengeld bei "Wunschteilrente" aus.

https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/eel/gem_rs_kg/2020_12_03_NS_FLB_TOP_02_44SGBV47SGBV47SGBVII_Aktualisierung_des_GR_KG-VG_Anl.pdf

Unter 7.1.3 letzter Absatz findet sich der entsprechende Passus.

Dies ist insofern bedenklich, als der Gesetzgeber mit der "Wunschteilrente" eine andere Intention verfolgt hat:

Da die Beantragung einer Teilrente keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I darstellt, sind Versicherte nicht in ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt.

Eine Teilrente kann daher auch beansprucht werden, wenn dies zu Lasten Dritter geht, zum Beispiel zu Lasten der Krankenkasse oder unterhaltsberechtigter Personen.

[/quote]

Vielen Dank @Nachfrage für diesen Hinweis.

So wie ich diesen Punkt 7.1.3 aber verstehe, wird erst unter der Unterüberschrift 'Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes' der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, wenn der Rentenbeginn NACH einer bereits bestehenden AU liegt.

Wer also gesund arbeitet und in Teilrente geht und dann irgendwann krank wird dürfte davon nicht betroffen sein.

(und sollte sich also vor Beantragung der Teilrente bei der KK informieren!!)

Könnte aber in Zweifelsfällen (mal wieder) die SG's monatelang beschäftigen :-(

Ergänzend: hier gesetzliche (verklausuliert) geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html Gruß w.
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