Hallo Petra,
nein, diese „Überbrückungszeit“ verhindert/gefährdet Ihren Rentenanspruch zum 01.11.2021 nicht.
Ungeachtet dessen wäre die von „Chefberater“ vorgeschlagene Alternative eine durchaus überlegenswerte Gestaltungsmöglichkeit. Um die Vor- und Nachteile insbesondere hinsichtlich der Kosten/Nutzen sinnvoll abwägen zu können, sollten Sie sich hierzu jedoch ggf. nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.