Herzlichen Dank, "qwertz"!
Hallo Michel,
Ihre in den Niederlanden zurückgelegten Wohn- und Beschäftigungszeiten werden nicht direkt bei der Berechnung Ihrer deutschen Rente berücksichtigt. Denn die Beiträge wurden für diese Zeit ja tatsächlich in den Niederlanden entrichtet.
Daher berechnet der niederländische Versicherungsträger aus den niederländischen Zeiten, sofern denn diese auch einen Zeitraum von 12 Monaten überschreiten, die nationale Altersrente nach dem AOW.
Bei der Berechnung der deutschen Rente wirken sich die in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten jedoch zumindest nicht negativ aus, obwohl diese ja eigentlich eine echte Lücke in der deutschen Versicherungsbiografie darstellen.
Das bedeutet konkret, dass beitragsfreie (z. B. Schulzeiten) und beitragsgeminderte Zeiten (Zusammentreffen von Beitrags- und beitragsfreien Zeiten) bei ihrer Bewertung mindestens so gestellt werden, als seinen die niederländischen Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt worden.
Hierzu erfolgt im Rentenfall sowohl eine inner- als auch eine zwischenstaatliche Berechnung. Die deutsche Rente wird letztlich dann aus dem höheren Entgeltpunkte-Wert berechnet - in der Regel resultiert dieser aus der zwischenstaatlichen Berechnung.
Da diese Koordinierung mit den beteiligten mitgliedstaatlichen Trägern immer etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt, als wenn die Rente rein innerstaatlich zu berechnen ist, sollte der deutsche Rentenantrag bereits ca. 4 - 6 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden.
Die Einleitung des Verfahrens in den Niederlanden wird dann von dem zuständigen Rentenversicherungsträger für Sie veranlasst.
Groetjes!