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Experten-Antwort

Rente für Arbeit in Holland

von Michel16.11.2015 | 20:31
4829 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die letzten Jahre vor meiner Rente lebte und arbeitete ich in Holland ,nun wider hier. Wie werden diese Jahre bei meiner deutschen Rente berücksichtigt?

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Herzlichen Dank, "qwertz"!

Hallo Michel,

Ihre in den Niederlanden zurückgelegten Wohn- und Beschäftigungszeiten werden nicht direkt bei der Berechnung Ihrer deutschen Rente berücksichtigt. Denn die Beiträge wurden für diese Zeit ja tatsächlich in den Niederlanden entrichtet.

Daher berechnet der niederländische Versicherungsträger aus den niederländischen Zeiten, sofern denn diese auch einen Zeitraum von 12 Monaten überschreiten, die nationale Altersrente nach dem AOW.

Bei der Berechnung der deutschen Rente wirken sich die in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten jedoch zumindest nicht negativ aus, obwohl diese ja eigentlich eine echte Lücke in der deutschen Versicherungsbiografie darstellen.

Das bedeutet konkret, dass beitragsfreie (z. B. Schulzeiten) und beitragsgeminderte Zeiten (Zusammentreffen von Beitrags- und beitragsfreien Zeiten) bei ihrer Bewertung mindestens so gestellt werden, als seinen die niederländischen Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt worden.

Hierzu erfolgt im Rentenfall sowohl eine inner- als auch eine zwischenstaatliche Berechnung. Die deutsche Rente wird letztlich dann aus dem höheren Entgeltpunkte-Wert berechnet - in der Regel resultiert dieser aus der zwischenstaatlichen Berechnung.

Da diese Koordinierung mit den beteiligten mitgliedstaatlichen Trägern immer etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt, als wenn die Rente rein innerstaatlich zu berechnen ist, sollte der deutsche Rentenantrag bereits ca. 4 - 6 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden.

Die Einleitung des Verfahrens in den Niederlanden wird dann von dem zuständigen Rentenversicherungsträger für Sie veranlasst.

Groetjes!

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hier noch der Link zu unserer Informatonsbroschüre bzgl. der Niederlande:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/europaeische_vereinbarungen/19_meine_zeit_in_den_niederlanden.pdf?__blob=publicationFile&v=16

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

W*lfgangam 16.11.2015 | 22:41
Zitat von qwertz anzeigenausblenden
...nun, Polen ist ein spezieller Fall, da könnten die gegenseitigen Abkommen mit Polen eine etwas andere Bedeutung haben, als bei den Niederlanden, das 'nur' unter EU-Recht fällt ;-) Hallo Michel, Ihre holländischen Versicherungszeiten werden grundsätzlich in dem Umfang hier in D für die Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten für alle Rentenarten) angerechnet, wie sie vom niederl. Versicherungsträger bestätigt werden. Also, Zeitwerte für Ihre Rente, für die 5, die 35, die 45 Jahre. Rentenleistungen aber jeder Staat für sich nach seinen eigenen Rentengesetzen. Kontenklärung einleiten, wie in dem verlinkten Beitrag angeregt. Gruß w.
qwertzam 16.11.2015 | 22:00
was vor drei bis fünf stunden über Polen erklärt wurde, gilt auch für Polen. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Nutzen Sie die Forensuche!
qwertzam 17.11.2015 | 09:42
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
gilt auch für Polen.
...nun, Polen ist ein spezieller Fall, da könnten die gegenseitigen Abkommen mit Polen eine etwas andere Bedeutung haben, als bei den Niederlanden, das 'nur' unter EU-Recht fällt ;-)
ich hab auch nicht behauptet, dass es rechtlich keine Unterschiede gibt - ich habe lediglich auf den 5 Stunden vorher geschilderten Beitrag hingewiesen (und mehr auch nicht), in dem seitens des Experten geraten wurde, eine Kontenklärung einzuleiten, damit der deutsche und nicht-deutsche Rentenversicherungsträger in Kooperation zusammenarbeiten können. Denn die dort enthaltenen Ausführen gelten für jedes Land innerhalb EU/EWR/Schweiz/mit dem Deutschland ein SV-Abkommen hat. "[...] sollten Sie einen Antrag auf Klärung Ihres Versicherungskontos bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland stellen und dabei unbedingt auch angeben, in welchen Zeiträumen Sie in Polen bzw. einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz Versicherungs- und Wohnzeiten zurückgelegt haben. Dieser Träger wird dann das Notwendige veranlassen und sowohl bei dem polnischen als auch ggf. bei allen anderen beteiligten mitgliedstaatlichen Trägern Versicherungsverläufe anfordern. Sobald diese Zeiten bestätigt wurden, erhalten Sie abschließend einen Feststellungsbescheid und auf Wunsch eine Rentenauskunft unter Berücksichtigung Ihrer mitgliedstaatlichen Zeiten, die dann aus dem Versicherungsverlauf ersichtlich sind.[...]"
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