Nur, die nach dem 06.05.1996 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, erhalten eine Begrenzung auf 25 EP.
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Nur, die nach dem 06.05.1996 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, erhalten eine Begrenzung auf 25 EP.
Leistungen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung ausländischer ("fremder") Zeiten in der deutschen Rentenversicherung.
Anders geht dies nicht!
...und warum wurden dann die damals (1988) bereits als FRG Zeiten bescheinigten Zeiten in AAÜG umgewandelt? Stellt das nicht einen finanziellen Verlust dar? Danke! Gruß RentnerHallo, wenn ich mal fragen darf: warum bekommen diese o.g. Aussiedler noch FRG Zeiten, wo sie aber DDR-Übersiedlern/Flüchtlingen (vor 1991) nachträglich gestrichen wurden??? Gruß RentnerHallo Rentner, das ist so nicht ganz richtig. Die bis '91 festgestellten (!) Renten für Flüchtlinge aus dem Osten haben natürlich die FRG-Bewertungen behalten. Und zur Erinnerung: die neuen Bundesländer wollten per Einigungsvertrag (auch) unter die gesamtdeutsche Rentenberechnung ;-) ...was nicht zwingend eine mindere Bewertung der Arbeitszeiten bedeutet. Geändert hat sich nur die Neubewertung der Ost-Zeiten, wenn noch keine West-Rente mit diesen Zeiten gelaufen ist. Im übertragenen Sinne gilt das genauso für Spätaussiedler - die frühere volle Bewertung, ausgerichtet am Zuzugsdatum, ist weg. Es gibt nur noch die Bewertung, die bei Rentenbeginn rechtskräftig gilt ...damit hat der Gesetzgeber gezielt auf die 'niedrigern' Renten/das Einkommens-Niveau im Osten reagiert. 'Spätaussiedlerrenten' sind damit max. auf das Sozialhilfe-Niveau abgesenkt worden - was die Auslandszeiten betrifft. Gruß w.
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