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Rente für Bergleute (EWG)

von Manuel09.07.2009 | 18:19
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, können Bergleute, die diese Art der Tätigkeit (unter Tage) nur im EWG-Ausland ausgübt haben (in Deutschland nur "normale Beiträge") einen Anspruch auf Rente(n) für Bergleute erwerben? Wer wäre in diesem Falle zuständig? Falls nein: Wie begründet sich diese den EWG-Grundsätzen der Gleichstellung widersprechende Praxis? Danke für Ihre Auskünfte!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Manuel,

auch in anderen Mitgliedstaaten gibt es Sondersysteme für Bergleute, die der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechen, wie zum Beispiel in Frankreich. Versicherungszeiten, die Sie in diesen Systemen zurückgelegt haben, können für die Anspruchsprüfung auf eine knappschaftliche Sonderleistung berücksichtigt werden.

Gibt es in anderen Mitgliedstaaten keine Sondersysteme für Bergleute, können Ihre Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur berücksichtigt werden, wenn die Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb ausgeübt worden ist. Wird zusätzlich "die Verrichtung von ständigen Arbeiten unter Tage" gefordert, so werden auch hier Ihre entsprechenden Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Weitere Informationen rund um das Thema Rente und europäisches Gemeinschaftsrecht (incl. Ansprechpartner, Antragstellung, Rentenberechnung etc.) finden Sie z. B. hier:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/01__ausland/leben__und__arbeiten__in__europa,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/leben_und_arbeiten_in_europa

9 Antworten

Knut Rassmussenam 10.07.2009 | 08:21
Ein ganz kleines bisschen nationales Recht dürfen wir trotz EU und EWG noch anwenden.
Manuelam 10.07.2009 | 11:17
Okay, schönen Dank schonmal. Können Sie mir denn auch noch die entsprechende Vorschrift(en) nennen? Ich meine, irgendwo (in den EWG-Verordnungen?) muss es doch dann geregelt sein, dass ich diese ausländischen Bergbau-Zeiten für die Anspruchsprüfung (auf eine Bergleute-Rente) eben nicht so wie entsprechende deutsche Zeiten heranziehen kann. Weil grundsätzlich sind doch nach Art. 45 VO 1408/71 ausländische Zeiten für die Anspruchsprüfung so zu behandeln wie deutsche Zeiten. Wo ist der der Ausschluss für die Anspruchsprüfung bei den (besonderen) Bergabau-Rentenarten?
Manuelam 10.07.2009 | 10:47
Hallo Experte, aber in Deutschland ist die DRV KBS doch nur zuständig wenn 1 entsprechender "deutscher" Beitrag entrichtet wurde. Und ein Träger der allgemeinen RV kann kaum über einen Antrag auf Rente für Bergleute entscheiden, oder? Wo bleibt dann die Gleichstellung?
haesvauam 10.07.2009 | 11:06
Hallo Manuel, eine Gleichstellung, wie Sie es sich vorstellen, findet nicht statt. Auch bei Anwendung der EU-Verordnungen zur sozialen Sicherheit berechnet grundsätzlich jeder EU-Mitgliedstaat "seine" Rente aus "seinen" Zeiten. Er muss dabei aber die ausländischen Zeiten z. B. bei der Wartezeit mitzählen. Sie werden später grundsätzlich aus jedem EU-Staat, in dem Sie beschäftigt waren, eine eigene Rente beziehen. Hätten Sie auch in Deutschland im Bergbau gearbeitet, hätte die deutsche Knappschaft auch ausländische Zeiten im Bergbau bei den entsprechenden Leistungen zu berücksichtigen. Da dies ja aber nicht der Fall ist, bleibt nur die normale Rente aus Deutschland und evtl. eine Rente für Bergleute aus dem EU-Staat, den Sie schon von unten gesehen haben, wenn dort eine solche vorgesehen ist. Mehr Gleichstellung gibt es leider nicht.
haesvauam 10.07.2009 | 12:01
Die Art. 45 und 46 VO 1408/71 regeln das Zusammenrechnen der Zeiten und die Rentenberechnung. Lesen kann man sie, verstehen kaum :-( Die Idee dahinter ist, dass niemand einen Nachteil dadurch haben soll, dass er in mehreren Ländern gearbeitet hat. Es soll aber auch kein Vorteil sein. Versicherungszeiten im EU-Ausland gelten in Deutschland daher nicht als Lücken und umgekehrt. Aber: Jedes Land berechnet "seine" Rente. Und wenn Sie in Deutschland nie Beiträge zur Knappschaft gezahlt haben, kann hier auch keine Rente für Bergleute gezahlt werden.
Manuelam 10.07.2009 | 12:30
"Und wenn Sie in Deutschland nie Beiträge zur Knappschaft gezahlt haben, kann hier auch keine Rente für Bergleute gezahlt werden." -> Jetzt noch die Rechtsgrundlage und ich bin zufrieden. ;-)
haesvauam 10.07.2009 | 14:30
es gibt keinen §, der sagt, dass es keine deutsche Bergmannsrente gibt, wenn man keinen deutschen Knappschaftsbeitrag entrichtet hat. Dass es nachts dunkler ist als tagsüber, muss ja auch nicht gesetzlich geregelt werden. Hätten Sie einen deutschen Knappschaftsbeitrag entrichtet, würde aus diesem einen Beitrag eine Bergmannsrente berechnet werden, wenn zusammen mit den ausl. Bergmannszeiten die besonderen Voraussetzungen erfüllt wären.
Manuelam 11.07.2009 | 19:14
Bin mittlerweile selbst fündig geworden: Einen solchen § gibt es tatsächlich nicht, allerdings einen Artikel. Die Unterscheidung bei der Zusammenrechnung ergibt sich nämlich aus den Absätzen 1 und 2 der VO 1408/71. Trotzdem Danke!
Manuelam 11.07.2009 | 19:19
Absätze 1 und 2 des Art. 45 der VO 1408/71 sollte es heißen.
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