Hallo Elli,
bezüglich der Berücksichtigung der geringfügigen Beschäftigung bei der Wartezeit von 45 Jahren wird sich bei der „neuen“ Rente voraussichtlich keine Änderung ergeben.
Schon jetzt gilt Folgendes:
- Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung bis zum 31.03.1999 haben keinerlei rentenrechtliche Auswirkungen.
- Ab dem 01.04.1999 ist zu unterscheiden, ob die ausgeübte geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei oder versicherungspflichtig ist.
Bei Versicherungspflicht werden die Zeiten voll auf die Wartezeit angerechnet.
Lag Versicherungsfreiheit vor, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Für die Wartezeit werden Monate berechnet, in dem diese Zuschläge durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.