Ein Anspruch auf Altersrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze (bei Jahrgang 1961 wäre das 66 Jahre und 6 Monate, ab Jahrgang 1964 und jünger dann mit 67 Jahren) kann nur bestehen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wird. Sollte diese (noch) nicht erfüllt sein oder auch in Zukunft durch z. B. freiwillige Beiträge oder Beiträge für eine Beschäftigung nicht mehr erfüllt werden, kann eine vorzeitige Altersrente auch mit Abschlägen nicht in Anspruch genommen werden.