Hallo,
der Artikel von heute beinhaltet offenbar eine Korrektur der bisherigen Regelungen für Frauen. Besonders interessant ist für mich der Punkt "frühere Niedrigverdienste" angehoben.
Meine Frage dazu ist, ab wann oder seit wann gilt diese Regelung? Davon steht nämlich nichts in dem Artikel und in den Medien habe ich dazu auch nichts mitbekommen. Kann hier jemand helfen? Schon mal vielen Dank!
Die Regelung über die Anhebung der "Früheren Niedrigverdienste" wurde bereis durch das Rentenreformgesetz 1992 (Mindestentpunkteregelung) eingeführt. Die Regelung des §70 Abs. 3a SGB VI, nach der die Entgeltpunke für Pflichtbeitragszeiten nach 1991, die mit Kinderberücksichtigungszeiten oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusammentreffen, um die Hälfte angehoben werden, stellt nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift eine Fortsetzung der Mindestentgeltpunkteregelung dar. Diese Regelung wurde durch das Altersvermögensergänzung-
gesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 eingefügt. Diese Vorschrift gilt nur für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2002. Eine Sonderregelung für Bestandsrenten existiert nicht.
Danke Experte für Ihre Auskunft.
Aber dann scheint der heutige Beitrag zu Frauen und Rente ein bisschen eine Mogelpackung zu sein, denn in ihm heißt es ..."unabhängig von Kindererziehung werden auch Arbeitsverdienste vor 1992, die unter 75 % des jeweiligen Jahresdurchschnitts lagen, für die Rente erhöht."... Der Artikel hat sich für mich so gelesen, als ob es sich um etwas Neues handelt, und nicht um - sorry - olle Kamellen. Ist es möglich, an der jährlichen Rentenvorausberechnung zu sehen, ob diese Zugaben eingeflossen sind? Ich bin noch nicht Rentnerin, werde aber in 2 Jahren und 2 Monaten 60 und habe dann 44 Jahre gearbeitet, würde aber nach den derzeitigen Bestimmungen nur mit dem erheblichen Abzug von 18 % in Ruhestand gehen können. Vielleicht habe ich auch deshalb zu viel Gutes aus dem Artikel herausgelesen.
aus der jährlichen Renteninformation können Sie all das nicht herauslesen.
Da benötigen Sie schon eine Rentenauskunft mit den kompletten Berechnungsanlagen. Zudem jede Menge Fachwissen, denn der Laie tut sich das besser nicht an, die Rentenberechnung in allen Einzelheiten verstehen und nachvollziehen zu wollen.
Und die 18% Abschlag hätten Sie auch dann, wenn es all diese "tollen Geschenke an Frauen und Mütter", die im fraglichen Artikel angesprochen wurden, nicht gäbe.
Das ist ein ganz anderes Gesetz.
Die Rentenauskunft erhalte ich ja seit ein paar Jahren regelmäßig (zumindest die letzte war auch mit Anlagen). Erschließen will sich mir das Ganze trotzdem nicht. Hm, vielleicht bin ich zu sehr dafür, selber alles nachvollziehen zu können. Außerdem hatte ich gehofft, mit diesen Vorgaben die 18 % Abzug etwas kompensieren zu können. Vielen Dank KSC für die Auklärung.
Sie meinen wahrscheinlich die Sonderregelung zu §70SGB VI (siehe Expertenantwort). Der §262SGB VI regelt die Anrechnung von Mindestentgeltpunkten (=Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen vor 1992). Und zwar ist es so, dass Versicherte, die
1. zum Rentenbeginn mind. 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten (entspr. der Wartezeit) haben und
2. sowohl der Durchschnittswert aller zurückgelegten Beitragszeiten, als auch der Durchschnittswert der Beitragszeiten bis 31.12.1992 75% des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten nicht erreicht,
werden die Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1992 auf eben diese 75% Durchschnittsentgelt angehoben.
Hierbei ist es vollkommen egal, ob es sich bei den Versicherten um Männlein oder Weiblein handelt.
Ob sich damit allerdings ein Abschlag von 18% auffangen läßt, wage ich zu bezweifeln...