Hallo Georg,
es muss erstmal geklärt werden, ob Sie Versicherungspflichtig werden aufgrund Ihrer selbstständigen Tätigkeit mit nur einem Auftraggebers.
Sollte Sie Versicherungspflichtig werden, können Sie sich für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nach der erstmaligen - ggf. auch nach einer zweiten - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale für die Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber erfüllt, kann auf Antrag eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht erfolgen. Die Befreiung ist auf den Zeitraum von drei Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht für Selbstständige mit einem Auftraggeber führt, befristet und gilt ausschließlich für diese Tätigkeit.
Die Befreiung würde aber erst mit Eingang des Antrages erfolgen, da diese nicht innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde.
Dazwischen müssten Sie Beiträge zahlen.
Bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist von Ihnen der halbe Regelbeitrag in Höhe von monatlich 254,22 EUR (2009 = 250,74 EUR) zu zahlen, der einem Arbeitseinkommen von 1.277,50 EUR (2009 = 1.260,00 EUR) entspricht.
Auf Antrag kann auch der Regelbeitrag in Höhe von 508,45 EUR (2009 = 501,48 EUR) gezahlt werden, der einem Arbeitseinkommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße von 2.555,00 EUR (2009 = 2.520,00 EUR) entspricht.
Darüber hinaus kann ein vom (halben) Regelbeitrag abweichender Beitrag gezahlt werden, wenn das Arbeitseinkommen aus Ihrem Gewerbebetrieb von der (halben) Bezugsgröße abweicht. Für diese einkommensgerechte Beitragszahlung bitten wir, Nachweise der Einkünfte (z. B. Bescheinigung des Steuerberaters, Erklärung über Privatentnahme) vorzulegen.
lg Biene