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Experten-Antwort

Rente für Schwerbehinderte Menschen nach ALG!

von hausherbert03.05.2012 | 00:24
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2 Antworten

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Diese Frage hatte ich hier schon mal gestellt. " Aufbesserung der Rente durch Alg1 Hallo, ich bin 62 und mir wurde eine teilw. EMR wegen BU zugebilligt. Diese Rente ist nicht befristet und wird bis zum Eintritt der Altersrente gezahlt. Die Rente wurde rückwirkend zuerkannt und mit dem Krankengeldbezug verrechnet. Bisher habe ich nur eine Rentenzahlung erhalten. Nun wurde mir auch für 24 Monate Alg1 bewilligt. Das Bemessungsentgeld für das Alg1 liegt über der Hinzuverdienstgrenze der BU Rente und ich werde wohl die eine Rente wieder zurückzahlen müssen. Nun meine Frage: In meiner BU Rente sind Abschläge enthalten. Ich nehme die Rente aber nicht in Anspruch, sondern die AfA zahlt für mich ja weiter Beiträge in die RV ein. Bleiben diese Abschläge trotzdem erhalten? Nach meiner Rentenauskunft kann ich mit 63 ohne Abschläge in Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen ( wegen BU ), würde es für mich von Vorteil sein lieber noch ein Jahr länger Alg1 zu beziehen und erst mit 64 in Rente zu gehen. Mein Bemessungsentgeld für Alg1 liegt bei 3000,00 € Vielen Dank 19.09.2011 - 13:04 von Experte/in Experten-Antwort RE: Aufbesserung der Rente durch Alg1 Hallo hausherbert, Nach § 77 Abs. 3 S. 2 wird für die Hälfte der Entgeltpunkte bei der späteren Altersrente der Zugangsfaktor (Abschlag) neu bestimmt. Aufgrund Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft ergibt sich für diese Hälfte dann später ein Zugangsfaktor von 1,0 (abschlagsfrei). Für die andere Hälfte an Entgeltpunkte, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend ( § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Der Abschlag bleibt also (zunächst) erhalten. Allerdings werden wegen § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 264c SGB VI Ihre Entgeltpunkte für die Zeit, in der Sie Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht in Anspruch nehmen werden, wieder entsprechend, nämlich monatlich um 0,003, erhöht. Im Ergebnis bedeutet das, wenn Ihre teilweise Erwerbsminderungsrente die ganze Zeit über nicht in Anspruch genommen wird (wegen § 94a SGB VI ruht), dass Sie Ihre Altersrente wegen Schwerbehinderung dann unter dem Strich ohne Abschläge beziehen werden. Grundsätzlich können Sie durch einen noch späteren Rentenbeginn Ihre Altersrente weiter steigern. Was bei einem monatlichen Bemessungsentgelt von 3000,- Euro pro Jahr Arbeitslosengeldbezug ca. einer weiteren Steigerung von ca. 25,-Euro Monatsrente entsprechen würde. Allerdings sollten Sie erst einmal bei der Agentur für Arbeit nachfragen, ob über den möglichen abschlagsfreien Rentenbeginn hinaus überhaupt ein weiterer Arbeitslosengeldbezug möglich ist." Nun war ich bei der Auskunftsstelle der Rentenversicherung um mir meine Rente ausrechnen zu lassen. Ich hatte vor, ab 01. 09. 2012 die Rente für schwerbehinderte Menschen zu beziehen. Auf diesen Termin habe ich einen Monat gewartet und bin 50 km gefahren. Das Ergebnis war leider gleich Null. Das ich die 10,8 % Rentenkürzung für die EMR durch Nichtinanspruchnahme reduzieren würde, wurde verneint. Die Abschläge bleiben erhalten, auch wenn ich die Rente nicht beziehe. Eine Auskunft wie hoch meine Rente ausfallen würde, konnte man mir auch nicht geben. Kann man im Vorfeld nicht in Erfahrung bringen, wie hoch die Rente sein wird. Mein Einkommen bleibt gleich ( ALG 1 ) Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Durch eine Proberentenberechnung kann der zuständige Rentenversicherungsträger immer die Rentenhöhe feststellen.

2. Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte während des Verminderungszeitraumes nicht in Anspruch genommen wurden. In Anspruch genommen werden diese Zeiten jedoch auch dann, wenn z. B. die Rente vollständig "ruht" wegen anderer Einkünfte. Eine Erhöhung kann somit für diese Entgeltpunkte nicht erfolgen.

3. Sie sollten sich erneut an den Rentenversicherungsträger wenden, diese Anfrage kann auch schriftlich formuliert werden. Eine persönliche Vorsprache ist sicherlich nicht zwingend erforderlich.

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1 Antworten

hausherbertam 03.05.2012 | 10:40
Hallo und vielen Dank. Ihre Meinung wiederspricht der schriftlichen Rentenauskunft, welche ich auch schon angefordert habe. Scheinbar gibt es da keine klare Reglung. Ich zitiere die Rentenauskunft: " nach einer unverbindlichen Probeberechnung würde die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.09.2012 monatlich brutto 1327,00 Euro betragen. Hiervon sind Beiträge zur Ktanken- und Pflegeversicherung in Höhe von derzeit insgesamt 10,15% abzuziehen. Bei der Berechnung konnten wir nicht berücksichtigen, dasws Sie weiterhin Arbeitslosengeld beziehen werden. Die Rente erhöht sich daher noch um die hieraus entrichteten Beiträge. Der Abschlag für die bereits bezogene Rente wegen teilweiser Erwebsminderung bleibt grundsätzlich bestehen, er vermindert sich jedoch für jeden Monat, in dem die Rente wegen Hinzuverdienstes nicht in Anspruch genommen wird." Was ist nun richtig? Vielen Dank
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