Rente für Schwerbehinderte und ATZ - Was passiert bei einer Herabsetzung des GdB

von
Konrad

Ich bin im Juli 59 geboren und habe einen einen GdB von 80. Im Juli 2019 erfolgt hierfür eine Nachprüfung.
Momentan ist mein abschalgsfreier Rentenbeginn für Schwerbehinderte Menschen der 01.1023.
Mein Arbeitgeber bietet mir nun ein Altersteilzeitmodel an. Den ATZ-Vertrag würden wir als Blockmodell noch in diesem Jahr abschließen.
ATZ Beginn 01.01.20 Ende 01.01.22. Das wäre ja bedingt durch die Schwerbehinderung bei einem Rentenabschlag von 6,3% möglich.
Was passiert jedoch wenn bei der Nachprüfung der GdB unter 50% sinken würde?

von
W*lfgang

Hallo Konrad,

ein lediglich befristeter GdB/insbesondere bei 'Heilungsbewährung'/Krebs/wann fallen die mind. erforderlichen 50 % plötzlich vorzeitig weg, ist überhaupt keine Garantie für eine spätere Altersrente für Schwerbehinderte - und danach HEUTE erwarteten/möglichen Abschlägen bei einem Rentenbeginn in der Zukunft.

Da die ATZ _gesichert_ bis zu einem frühestmöglichen Altersrentenbeginn laufen muss, wäre ein Vertrag bis nur 31.12.2021 geradezu fahrlässig falsch vereinbart, wenn dann keine AR wg Schwerbehinderung möglich ist. Ohne GdB 50 sind Sie erst mit der Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 /01.08.2022 dran /bei höherem Abschlag.

Machen Sie ihren AG darauf aufmerksam, und/oder lassen Sie sich eine entsprechende Klausel in den ATZ-Vertrag schreiben, dass sich die ATZ ohne GdB 50 automatisch bis zum frühestmöglichen Altersrentenbeginn verlängert - auch unter Freistellung ggf. erforderlicher Nacharbeit/bei voller Weiterzahlung der ATZ-Bezüge /und ggf. Übernahme der dann maßgebenden/halben Abschläge (Betriebsrente?) + entsprechende korrigierende Auswirkungen auf eine Betriebsrente.

Erst bei Rentenbeginn muss GdB 50 vorliegen ...alles andere ist bis dahin pure Spekulation/nicht kalkulierbar.

Gruß
w.
PS: ...wegen vermeintlicher GdB-Prognose zum Tag X sind schon so einige ATZ-Verträge 'schief gelaufen', wenn es dann doch nicht gepasst hat - da möchte ich nicht AG sein/Fürsorgepflicht ;-) ...und schon gar nicht Versicherter, der dann zunächst keinen Rentenanspruch hat.

Experten-Antwort

Hallo Konrad,

dem Beitrag von „W*lfgang“ kann ich mich nur anschließen.

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