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Experten-Antwort

Rente, Hinzuverdienst und KV/PV über BBG

von Feuerbach05.03.2022 | 16:27
419 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Durch die nun schon seit 2020 bestehende erhöhte Hinzuverdienstgrenze bei der vorgezogenen Altersente dürfte die Konstellation gar nicht so selten sein, dass die Summe aus Rente + Hinzuverdienst die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung übersteigt. Geschieht dies bei zwei Arbeitsverhältnissen, gibt es ein entsprechendes elektronisches Meldeverfahren zur Aufteilung der Beiträge. Gibt es etwas ähnliches auch zwischen Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung. Oder muß der Rentner/die Rentnerin hier selbst aktiv werden? Falls ja, gibt es da einen festgelegten Ablauf und ggf. Formulare?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Feuerbach,

bei beitragsrechtlichen Fragen bezüglich der Krankenversicherung und Pflegeversicherung wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Feuerbach,

die Beitragszahlung aus der Rente erfolgt unabhängig von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der Krankenversicherung (§§ 228, 255 Abs. 1 SGB V). Hiervon hat die Rentenversicherung oftmals auch keine Kenntnis. Eine anteilige Begrenzung des Beitrags aus der Rente erfolgt grundsätzlich nicht.

Dies dürfte mit Blick auf § 230 Satz 2 SGB V auch nicht erforderlich sein. Dort steht, dass der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

Für weitere Detailfragen diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

Berndam 05.03.2022 | 16:52
Welche Rente wird bezogen und als Voll- oder als Teilrente? Sind Sie in der KVdR?
Herr Z.am 05.03.2022 | 18:16
Wenn dies so ist zahlt die DRV Ihnen doch sicherlich einen Beitragszuschuss. Wenn ja, hat die DRV mit der korrekten Ermittlung der Beiträge nichts zu tun und der Rentner muss sich darum kümmern. Zu beachten ist auch, dass der Beitragszuschuss an die Krankenkasse weitergeleitet werden muss. Steht irgendwo im SGB V ;-)
W°lfgangam 06.03.2022 | 18:56
Zitat von Herr Z. anzeigenausblenden
Ergänzend: ...wenn Sie/@Feuerbach merken, dass Ihnen mehr als rd. 920 € mtl. aus allen Einkünften von der KK abgezogen werden, sollten Sie aktiv werden und sich schnellstens mit Ihrer KK in Verbindung setzten. Gerade im Hinblick auf 'Flexi-Rente' und Hinzuverdienst entstehen da verwaltungsmäßige 'Nachlässigkeiten', was die max. Beitragslast/die richtige Berechnung betrifft <- KK ist hier immer der erste Ansprechpartner. Der wichtige Hinweis auf den KV-Beitragszuschuss ist oben bereits erfolgt. Gruß w.
Feuerbacham 07.03.2022 | 13:26
Lieber Experte! Mein Thema ist kein reines Krankenkassen-Thema; wenn es das wäre, würde ich mich natürlich an die Krankenkasse wenden. Wenn die DRV für einen Rentner/eine Rentnerin, der/die in der KVdR versichert ist, Beiträge auf die Rente abführt und der Rentner/die Rentnerin gleichzeitig ein gutbezahltes Arbeitsverhältnis hat und der Arbeitgeber ebenfalls Beiträge zur KV/PV abführt und wenn Rente + Gehalt dann die KV/PV-BBG übersteigen - wie ist dann sichergestellt, dass der Rentner/die Rentnerin nicht für Beträge oberhalb der BBG Beiträge bezahlen? Gibt es da ein Abstimmungsverfahren bei den Krankenkassen (analog dem Verfahren bei zwei Arbeitsverhältnissen), zu dem dann ja auch die DRV die entsprechenden Informationen beisteuern müsste, oder liegt das ganz in der Hand des Rentners/der Rentnerin, hier auf die Krankenkasse zuzugehen und den Sachverhalt geltend zu machen? Nun also müsste meine Frage eine Frage sein, bei der die DRV eine Antwort geben können müsste. Vielen Dank im Voraus!
Feuerbacham 07.03.2022 | 16:28
Danke an den Experten/die Expertin, diese Auskunft hilft weiter. Und, liebe/r Forumsnutzer/in "DRV", mit dieser Auskunft kann ich nun auf die Krankenkasse zugehen.
W°lfgangam 08.03.2022 | 22:19
Zitat von Feuerbach anzeigenausblenden
Hallo Feuerbach, ein Rentner, der 'eigentlich' ab Rentenbeginn in der KVdR versicherte wäre, es aber aufgrund seiner hohen Einkünfte (vorläufig bis zum Unterschreiten der KV-BBG) NICHT wird ...den 'versichert' die DRV gar nicht im Rahmen des Nichtbestehens der KVdR! <- wie oben schon ausgeführt, die KK ist hier ausschließlich ausführende/mitteilende Behörde, damit die DRV die KV aus dem Rentenbezug 'richtig' umsetzen kann - den pflichtversichert oder einen Beitragszuschuss zur KV zahlt. Der KK (wie der DRV) werden bei Rentenantrag alle relevanten Daten mitgeteilt ...wie oben schon erwähnt, manche KK reagieren da 'träge', damit rentenseitig die DRV entsprechend handeln kann - 'schwarzer Peter' liegt hier grundsätzlich bei der KK, wenn die KV 'verbockt' wird! ;-) Die Rentenantrag aufnehmende Stelle – zumindest die, die SV-Recht etwas kompletter kann - sollte daher immer den Tipp an Rentenantragsteller parat haben/in dieser Konstellation: "beobachten Sie Ihre KV-Beiträge - nach längsten 3 Monaten zur KK, sofern bis dahin automatisch keine 'Korrektur' der Beitragszahlungen erfolgt ist." Gleiches gilt nach Ende einer weiterlaufenden freiwilligen KV, wenn eigentlich nach Ende Zusatz-Beschäftigung KVdR greifen müsste ...reine Erfahrungswerte, wo da nix immer alles automatisch läuft und die Versicherten auf den richtigen Weg geleitet werden ;-) Gruß w.
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