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Rente im Beitrittsgebiet

von Bernd01.08.2007 | 07:21
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3 Antworten

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In welchen Fällen kann sich der Rentenzahlbetrag einer bereits länger lfd. Rente bei künftiger Wohnsitznahme in den neuen Bundesländern (Beitrittgebeit) verringern ??

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 01.08.2007 | 10:36

Verzieht ein Rentenbezieher aus dem Altbundesgebiet in das Beitrittsgebiet, können sich Auswirkungen auf die Rentenhöhe ergeben. Die Rente ist von dem bisherigen Rententräger weiterzuzahlen. Für den weiteren Rentenbezug gelten jedoch für die Hinzuverdienstgrenzen und für die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes die Werte des Beitrittsgebiets. Hat der Rentenbezieher auch rentenrechtliche Zeiten in einem FRG-Herkunftsgebiet zurückgelegt, die nach §§ 15, 16 FRG berücksichtigt worden sind, ist vom Rententräger die Rente für Bezugszeiten nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet neu festzustellen. Für nach dem FRG anrechenbare Zeiten sind anstelle von Entgeltpunkten nunmehr grundsätzlich Entgeltpunkte Ost zuzuordnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn am 31.12.1991 im Altbundesgebiet ein Anspruch auf eine FRG-Rente bestanden hat. In diesen Fällen ist auch bei Folgerenten die Rente nicht neu zu berechnen, wenn die Renten ununterbrochen aneinander anschließen.

Moderatoren-Antwortam 01.08.2007 | 13:26

Wird die Rente von dem bisherigen Rententräger weitergezahlt (keine Neuberechnung) gelten für den weiteren Rentenbezug die Hinzuverdienstgrenzen und für die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes die Werte des Beitrittsgebietes (§ 228 a SGB VI).

Ist die Rente nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts aufgrund der Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG (§§ 15, 16 FRG) neu festzustellen, ist diese Berechnung nach Art. 6 § 4 Abs. 6 Buchst. c FANG sowie § 48 SGBX i. V. mit § 100 SGB VI vorzunehmen.

1 Antworten

Berndam 01.08.2007 | 11:46
Danke. Aus welcher Rechtsvorschrift leritet sich die Neufeststellung nach der Wohnsitznahme in das Beitrittsgebiet ab??
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