Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenVerzieht ein Rentenbezieher aus dem Altbundesgebiet in das Beitrittsgebiet, können sich Auswirkungen auf die Rentenhöhe ergeben. Die Rente ist von dem bisherigen Rententräger weiterzuzahlen. Für den weiteren Rentenbezug gelten jedoch für die Hinzuverdienstgrenzen und für die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes die Werte des Beitrittsgebiets. Hat der Rentenbezieher auch rentenrechtliche Zeiten in einem FRG-Herkunftsgebiet zurückgelegt, die nach §§ 15, 16 FRG berücksichtigt worden sind, ist vom Rententräger die Rente für Bezugszeiten nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet neu festzustellen. Für nach dem FRG anrechenbare Zeiten sind anstelle von Entgeltpunkten nunmehr grundsätzlich Entgeltpunkte Ost zuzuordnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn am 31.12.1991 im Altbundesgebiet ein Anspruch auf eine FRG-Rente bestanden hat. In diesen Fällen ist auch bei Folgerenten die Rente nicht neu zu berechnen, wenn die Renten ununterbrochen aneinander anschließen.
Wird die Rente von dem bisherigen Rententräger weitergezahlt (keine Neuberechnung) gelten für den weiteren Rentenbezug die Hinzuverdienstgrenzen und für die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes die Werte des Beitrittsgebietes (§ 228 a SGB VI).
Ist die Rente nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts aufgrund der Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG (§§ 15, 16 FRG) neu festzustellen, ist diese Berechnung nach Art. 6 § 4 Abs. 6 Buchst. c FANG sowie § 48 SGBX i. V. mit § 100 SGB VI vorzunehmen.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.