Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern“ wurde ab dem 01.10.2013 die Kürzung der Rente bei Aufenthalt in einem Staat außerhalb der EU oder außerhalb eines Vertragsstaates ( zum Beispiel Thailand, Südafrika usw. aufgehoben. Alle Personen erhalten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ihre Rente in der Höhe gezahlt, wie sie ein deutscher Staatsangehöriger oder sonstiger EU-Bürger gezahlt bekäme. Also Rentenzahlung in voller Höhe. Ausnahmen gibt es nur für Rentenanteile, die auf Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) beruhen.