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Rente ins Ausland

von Sybille07.03.2008 | 07:17
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Tochter ist 1967 geboren. Sie hat von 1983-1989 in der ehem. DDR gearbeitet (1 Kind 1986) und von 1989-2001 in der BRD. 2001 heiratete Sie und zog in die Heimat des Ehemannes USA. Hat sie Rentenansprüche an Deutschland, wenn ja was muß sie tun um mal eine für diese Jahre Rente zu erhalten

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die DRV Nord in Hamburg ist für die Anwendung des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens zuständig, sofern das deutsche Versicherungskonto bei einem Regionalträger und nicht bei der DRV Bund oder der DRV KBS geführt wird.

Ihre Tochter hat Anspruch auf Rente aufgrund ihrer in Deutschland geleisteten Beiträge. Auch für die Zeit der Kindererziehung in Deutschland können zusätzliche Versicherungszeiten anerkannt werden. Diese müssen jedoch beantragt werden.

Aufgrund des Abkommens kann die deutsche Rente uneingeschränkt in die USA gezahlt werden. Die deutschen und amerikanischen Versicherungszeiten werden für die jeweilige Anspruchsprüfung zusammengerechnet.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Mit Ägypten hat Deutschland bisher kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Wohnen Sie jedoch in Ägypten und haben die Deutsche beziehungsweise die Staatsangehörigkeit eines Landes, in dem das Europäische Gemeinschaftsrecht gilt, sehen die Auslandszahlvorschriften vor, dass eine Rente, die auf Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland (sogenannte Pflichtbeiträge) beruht, uneingeschränkt ins vertragslose Ausland gezahlt werden kann. Weitere Informationen zur Rentenzahlung ins vertraglose Ausland können Sie der Broschüre "Arbeiten in Deutschland und im vertragslosen Ausland" entnehmen. Diese kann im Internet auf der Homepage www.deutsche-rentenversicherung-bund.de --> Info-Broschüre --> Info-Broschüren Ausland heruntergeladen werden.

6 Antworten

EMBam 07.03.2008 | 07:38
Da Ihre Tochter in den USA wohnt, sollte sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Nord wenden, da diese Verbindungsstelle für die USA ist.
Petraam 07.03.2008 | 15:56
Haben BRD/Aegypten auch Sozialabkommen? Lebe seit fast 6 Jahren in Aegypten. Beitraege ausschl. in BRD angesammelt. Muss ich Wohnsitz in BRD haben? Bin noch nicht rentenberechtigt.
Rosannaam 07.03.2008 | 16:01
Hallo Petra, mit Ägypten besteht zwar kein Sozialversicherungsabkommen. Wenn Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Mindestwartezeit von 5 Jahren für die Regelaltersrente), wird diese Rente aber selbstverständlich auch ins Ausland (in die ganze Welt!) gezahlt. Sie benötigen zu gegebener Zeit keinen Wohnsitz in der BRD. Die deutschen Beitragszeiten gehen Ihnen also nicht verloren. MfG Rosanna.
___am 07.03.2008 | 20:30
Sie können, sofern Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, die Erstattung der Beiträge, die von Ihnen selbst mitgetragenen worden sind, beantragen. Formular unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de und in die Suchfunktion "V900" eintragen. Sie können aber auch aus den deutschen rentenrechtlichen Zeiten später eine Rente beantragen. Diese wird selbstverständlich auch nach Ägypten gezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mindestwartezeit von 5 Jahren erfüllt ist oder bis zur Rente noch erfüllt wird. Lassen Sie eine Klärung des Versicherungskontos durchführen. Achtung: Ihre aktuelle Anschrift muss dem Rentenversicherungsträger bereits bekannt sein. Falls das nicht der Fall ist, müssen Sie den Vordruck "V150" zusenden oder faxen. Darauf können Sie zusätzlich vermerken: "Ich bitte um einen Versicherungsverlauf und Vordrucke zur Kontenklärung". Ist Ihre aktuelle Anschrift jedoch bereits bekannt, rufen Sie die Seite https://sec.deutsche-rentenversicherung.de/internet/deutsche-ren… auf und wählen "Anforderung von Versicherungsverlauf" aus.
Petraam 07.03.2008 | 21:49
Ohne Wohnsitz im EU-Ausland muss ich jedoch mit 30% Abschlag rechnen lt. Web Site dt. Botschaft, Kairo. Das scheint fuer die USA (s. Frage Sybille) nicht zu gelten.
___am 07.03.2008 | 22:58
Ausländische Staatsangehörige erhalten eine Auslandsrente nur aus den in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten. Die sich hieraus ergebende Rente wird in Höhe von 70 Prozent gezahlt. Die für Ausländer vorgesehenen Einschränkungen wirken sich dann nicht aus, wenn es sich um Ausländer aus der Europäischen Union oder Ausländer aus Staaten handelt, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Jedem Berechtigten wird empfohlen, sich vor einem Umzug ins Ausland bei seinem Versicherungsträger über die Auswirkungen auf die spätere Rente zu informieren. Mehr dazu: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
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