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Experten-Antwort

Rente ist nach § 48 Abs. 3 SGB X auszusparen?

von Pit M. Fox24.06.2015 | 16:30
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4 Antworten

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Mein Rentenbescheid erhält ergänzende Begründungen und Hinweise, sowie eine diesbezügliche „Proberechnung“ mit geringfügig höherer Rentenzahlung wie folgt: Mit Bescheid vom Febr. 2005 wurden mir Zeiten vom Mai 1968 bis April 1969 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung anerkannt. Dieser Bescheid war rechtswidrig, weil die Vormerkung nicht dem damals geltenden Recht entsprach, da die Übergangsregelung, die noch Vormerkungen für die Zeit vor dem 17. Geburtstag ermöglichte, durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz zum 1.8.2004 aufgehoben wurde. Eine Rücknahme dieses Bescheids ist - nach Aussage der DRV - jedoch nicht mehr möglich. Die mit dem genannten Bescheid festgestellten rentenrechtlichen Zeiten wurden daher der Berechnung der Rente zugrunde gelegt. Nun enthält mein Rentenbescheid den Hinweis, dass gemäß § 48 Abs. 3 SGB X in diesen Fällen zwingend vorgeschrieben ist, dass “die Rente auszusparen ist“. Was bedeutet diese Aussage? Kann bei zukünftigen Rentenanpassungen die Rente gegebenenfalls in geringerer Höhe angepasst werden? Gibt es weitere Folgen für meine Rente? Mir ist klar, dass ich momentan eine geringfügig höhere Rente beziehe, als mir (eigentlich) zusteht. Es geht mir darum, die damit verbundenen Folgen abschätzen zu können.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Aussparung bedeutet: Die Rente wird unvermindert in falscher Höhe weiter gezahlt. Allerdings wird die falsche Rentenhöhe nicht durch die Rentenanpassung weiterhin erhöht. In einer Parallelrechnung wird die korrekte Rentenhöhe bei jeder kommenden Rentenanpassung zum Vergleich fortgerechnet. Sobald durch eine der nächsten Rentenpassungen die korrekte Rentenhöhe die falsche Rentenhöhe übersteigt, werden Sie weiterhin wieder Rentenerhöhungen haben. Eine Rückforderung erfolgt nicht.

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3 Antworten

K.am 24.06.2015 | 16:40
Sollte eine Rücknahme nicht mehr möglich sein (ob aus "Besitzschutz", Fristablauf, oder warum auch immer), folgt eine "Aussparung", wenn die Rentenversicherung den Fehler erkennt (§ 48 Abs. 3 SGB X). Bei der Aussparung wird der zu hohe fehlerhafte/rechtswidrige Betrag so lange weitergezahlt, bis der eigentlich rechtlich richtige Betrag mit Hilfe der jährlichen Rentenanpassung erreicht wird. Ergo, die Rente würde an zukünftigen Rentenanpassung nicht mehr teilnehmen (und demnach auch nicht sinken). Wie lange, hängt von der Höhe der Differenz zwischen dem rechtlich richtigen und den fehlerhaften nicht mehr zu korrigierenden Betrag ab, sowie den zukünftigen Anpassungssätzen.
=//=am 24.06.2015 | 17:33
Ergänzend wäre zu sagen, dass der Differenzbetrag nicht allzu hoch sein dürfte. Sie können bei der DRV nachfragen. Mit viel Glück ist in naher Zukunft (evtl. schon ab 07/2017) der fehlerhafte Betragdurch die Rentenanpassung schon ausgeglichen.
Pit M. Foxam 24.06.2015 | 22:52
Danke für die verständlichen Antworten. Wie gesagt handelt es sich nur um eine geringfügig höhere Rentenzahlung. So dürfte sogar bei einer geringen Rentenerhöhung in 2016 bereits ein Rentenzuwachs bei meiner Rente verbleiben, denn der Mehrbetrag macht gerade mal 0,37 % der zustehenden Rente aus. Nochmals besten Dank den Antwortgebern.
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