Hallo Petra Grün,
Sie geben an, dass Sie 1959 geboren sind. Ein genaues Datum wird nicht genannt. Die folgenden Ausführungen gehen von einem FIKTIVEN Geburtsdatum am 15.07.1959 aus.
Für 1959 geborene Versicherte ist die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 64. Lebensjahres und 2 Monaten möglich.
Ist man z. B. am 15.07.1959 geboren, wird das entsprechende Lebensalter am 14.09.2023 vollendet. Das heißt, die Rente könnte frühestens ab dem 01.10.2023 in Anspruch genommen werden. Die Rente wird ohne Abschläge gezahlt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nicht zulässig.
Die Altersrente für langjährig Versicherte könnten Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Der Abschlag würde hier 11,4 % betragen. Vom oben gennannten Geburtsdatum ausgesehen, kann die Rente frühestens ab dem 01.08.2022 (Vollendung 63. Lebensjahr = 14.07.2022) genommen werden.
Sofern Sie einen Grad der Behinderung von mind. 50 haben (Schwerbehinderung), können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 61. Lebensjahres und 2 Monaten in Anspruch nehmen. Das Lebensalter wurde im Beispielsfall am 14.09.2020 vollendet. Die Rente hätte somit frühestens am 01.10.2020 mit 10,8 % Abschlägen in Anspruch genommen werden können. Abschlagfrei wäre die Rente nach Vollendung des 64. Lebensjahres und 12 Monaten.
Würde die Rente ab dem 01.01.2022 in Anspruch genommen, würde der Abschlag noch 6,3 % betragen (0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme).
Da Sie schon länger arbeitsunfähig sind, könnte evtl. auch ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bestehen. Ob die medizinischen (und versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann im Forum nicht geprüft werden.
Ich würde Ihnen empfehlen, einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren, damit vor Ort eine für Sie günstige Lösung gefunden werden kann.
Zudem könnten Sie vorab ggf. einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung bei der zuständigen Stelle beantragen. Hierfür sollten Sie vorab ggf. mit Ihrem behandelnden Arzt sprechen, ob er dies befürwortet und eine Aussicht auf Erfolg besteht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicheurng