Aufgrund des geschilderten Sachverhalts müsste ein Anspruch auf Altersrente (wegen Schwerbehinderung) ohne Rentenminderung bestehen, da der Ausgleich der Rentenabschläge von Ihrem Arbeitgeber ausgeglichen bzw. gezahlt wurde. Vorausgesetzt die Dame von der Beratungsstelle war eine Dame von einer Auskunfts- und Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung, dann kann ich die Aussage nicht ganz nachvollziehen. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln. Bitte wenden Sie sich nochmals an diese Dame zwecks weiterer Erklärung. Die Auskunfts- und Beratungsstelle muss Ihnen bei diesem Problem selbstverständlich weiterhelfen können und Ihnen genau erklären, wie hoch der Rentenanspruch nach der Ausgleichszahlung ist bzw. wie dieser Anspruch zustande kommt. Die Beratungsstelle kann, falls erforderlich, direkt Kontakt zum zuständigen Rentenversicherungsträger zwecks Überprüfung aufnehmen.