Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenFür Personen, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 mindestens 50 % schwerbehindert waren, wird die Altersgrenze nicht angehoben. Dies trifft nach den von Ihnen gemachten Angaben zu. Auch die geforderte Wartezeit von 35 Jahren (= 420 Kalendermonate) erfüllen Sie. Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist außerdem, dass Sie zum Rentenbeginn noch mindestens 50% schwerbehindert sind. Bei vor dem 01.01.1951 geborenen Versicherten genügt auch eine nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht bestehenden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Rentenbeginn.
Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem Folgemonat der Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschlag ist für Sie demnach möglich.
Sie haben jedoch bereits Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung beantragt. Sollte es zu einer Rentenbewilligung kommen, sind in dieser Rente voraussichtlich Rentenabschläge enthalten. Dies hat evtl. Auswirkungen auf eine Nachfolgerente wie z.B. die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch kann es durchaus entscheidend sein, ob Sie von Ihrer Krankenkasse zur Reha- bzw. Rentenantragstellung aufgefordert wurden. Hierzu sind jedoch nähere Informationen notwendig, die in diesem Forum nicht geklärt werden können.
Ich empfehlen Ihnen daher, sich mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzten und dort abzuklären, was in Ihrem speziellen Fall berücksichtigt werden muss. Informieren Sie den Rentenversicherungsträger bitte auch - sofern noch nicht geschehen - über die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50%.
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