Solche Angelegenheiten lassen sich "auch" ideal per Rentenauskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger abklären....:-)
Handelt es sich bei der Person um eine Frau und liegen dafür die Anspruchsvoraussetzungen vor, so kann die sogen. Frauenaltersrente mit 60 und 18 % Abschlag beansprucht werden.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/ATZ - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - nur dann ab 60, wenn u.a. bis Ende 2003 eine Altersteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber unterzeichnet wurde - dann ebenso mit 18 % Abschlag.
Wurde diesbezüglich nichts vereinbart etc., so kann diese Altersrente erst ab 62 und 8 Monaten beanprucht werden (dann 8,4 % Abschlag).
Altersrente für langjährig Versicherte kann ebenso bereits ab 62 Jahren und 8 Monaten beansprucht werden, wenn bis dahin die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Abschläge dann ebenfalls bei 8,4 %.
Altersrente für Schwerbehinderte Menschen kann ab 60 beansprucht werden, wenn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Grad der Behinderung von mind. 50 % vorliegt oder das Vorliegen von BU/EU bestätigt ist. Abschläge liegen dann bei 10,8 %. Die Abschläge reduzieren sich dann auf Null, wenn die Person bereits am 16.11.2000 zu mind. 50 % GdB als schwerbehindert anerkannt war.
Anspruch auf Regelaltersrente besteht ab 65 - von den Auswirkungen der Reform zur "Rente mit 67" ist die Person indes nicht betroffen.
Ob die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und welche Altersrente die günstigste Variante ist, könnte auch bei einer Auskunfts und Beratungstelle abgeklärt werden, vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_23882/sid_8EFBA449E31908A482D34AEBEEA8F005/DRV/de/Inhalt/Presse/Pressemitteilung/Aktuell/2007__8__9__auskunft__und__beratung.html__nnn=true
MfG