Hallo Heidi,
Ihre Mutter kann einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, dann würde von Seiten des Rentenversicherungsträgers geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit schon so weit eingeschränkt ist, dass die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente möglich wäre.
Versicherungsrechtliche Voraussetzung hierfür:
Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten mit Beiträgen und das Vorliegen von 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Ansonsten kann Ihre Mutter beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung stellen. Sollte ein Grad von mindestens 50 festgestellt werden, könnte sie eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen, sofern die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Frühester Rentenbeginn ohne Abschläge hierfür wäre nach Vollendung des Lebensjahres von 63 Jahren und 9 Monaten. Für jeden Monat vorher entstünde eine Rentenminderung von 0,3 %.
Ohne Vorliegen von Schwerbehinderung wäre bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren dann noch die Altersrente für langjährig Versicherte möglich. Rentenbeginn hierfür wäre der 01.02. 2018 (falls Ihre Mutter am 01.01.1955 geboren ist wäre Rentenbeginn der 01.01.2018). In diesem Fall würde sich eine Rentenminderung von 9,9 % ergeben.