Hallo Wolfgang Ruetli,
bei einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden für die Wartezeit von 45 Jahren, neben den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, auch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 angerechnet.
Die Zeit des Arbeitslosengeld 1-Bezuges wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn liegt. Die 2-Jahresfrist geht immer vom Rentenbeginn aus.
Sofern Ihre Rente am 01.07.2019 beginnen soll, werden Zeiten eines Arbeitslosengeld 1-Bezuges vom 01.07.2017 bis 30.06.2019 nicht für die Wartezeit berücksichtigt.
D.h. dass in dem von Ihnen geschilderten Fall nur die Arbeitslosengeld 1-Bezugszeit vom 14.01.16 - 30.06.2017 für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden kann.
In der Rentenversicherung gilt das Monatsprinzip, eine tageweise Auszählung der Arbeitslosigkeitszeiten ist nicht vorgesehen. Teilmonate gelten als volle Monate für die Wartezeit.
Liegt für die Zeit vom 01.01.-13.01.2016 schon ein Pflichtbeitag in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, kann der restliche Monat des Arbeitslosengeld 1-Bezuges ebenfalls nicht für die Wartezeit berücksichtigt werden, da es sich sonst um eine Doppelanrechnung für den Monat Januar 2016 handeln würde.
In diesem Fall käme es nur zu einer Anrechnung des Arbeitslosengeld 1-Bezuges von 1 Jahr und 5 Monaten (02/16 - 06/17) für die Wartezeit.
Die Ausübung eine Minijobs zum Erwerb von Pflichtbeiträgen neben dem Bezug von Arbeitslosengeld 1 wäre somit möglich, um den fehlenden Monat zu ergänzen.