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Experten-Antwort

Rente mit 63

von Wolfgang Ruetli17.02.2016 | 10:09
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Hallo Habe eine Frage zur Rente mit 63. Habe 43 Jahre und 6 Monate voll und bin nun seit 14.1.16 - 12.7.17 arbeitslos gemeldet. Adie 2 Jahres-Sperrfrist vor dem Stichtag vor Rente63 liegt am 1.7.17 Es fehlen also 2 Tage an den 45 Jahren. Soll ich nun ab 12.7.17 noch eine geringfügige Beschaeftigung für 1 Monat machen, oder rechnet die DRV vom 14.1.16 - 12.07.17 volle 6 Monate ? Besten Dank für eine Info Wolfgang R

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wolfgang Ruetli,

bei einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden für die Wartezeit von 45 Jahren, neben den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, auch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 angerechnet.

Die Zeit des Arbeitslosengeld 1-Bezuges wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn liegt. Die 2-Jahresfrist geht immer vom Rentenbeginn aus.

Sofern Ihre Rente am 01.07.2019 beginnen soll, werden Zeiten eines Arbeitslosengeld 1-Bezuges vom 01.07.2017 bis 30.06.2019 nicht für die Wartezeit berücksichtigt.

D.h. dass in dem von Ihnen geschilderten Fall nur die Arbeitslosengeld 1-Bezugszeit vom 14.01.16 - 30.06.2017 für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden kann.

In der Rentenversicherung gilt das Monatsprinzip, eine tageweise Auszählung der Arbeitslosigkeitszeiten ist nicht vorgesehen. Teilmonate gelten als volle Monate für die Wartezeit.

Liegt für die Zeit vom 01.01.-13.01.2016 schon ein Pflichtbeitag in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, kann der restliche Monat des Arbeitslosengeld 1-Bezuges ebenfalls nicht für die Wartezeit berücksichtigt werden, da es sich sonst um eine Doppelanrechnung für den Monat Januar 2016 handeln würde.

In diesem Fall käme es nur zu einer Anrechnung des Arbeitslosengeld 1-Bezuges von 1 Jahr und 5 Monaten (02/16 - 06/17) für die Wartezeit.

Die Ausübung eine Minijobs zum Erwerb von Pflichtbeiträgen neben dem Bezug von Arbeitslosengeld 1 wäre somit möglich, um den fehlenden Monat zu ergänzen.

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5 Antworten

Upsalaam 17.02.2016 | 10:25
Ihr Alter, bzw. Ihr Geburtsdatum wäre noch von Relevanz. Der Bezug von Arbeitslosengeld I in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn zählt leider nicht zur Wartezeit von 45 Jahren mit Beitragszeiten. Ausnahmen hiervon gibt es nur wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber aufgrund einer Insolvenz des Betriebes gekündigt wurden. Sie sollten daher in Betracht ziehen, neben Ihrem ALG I - Bezug eine geringfügige Beschäftigung (mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit -> also Versicherungspflichtig) aufzunehmen. Diese Zeit würde dann bei der Wartezeit berücksichtigt werden.
Die Farbe Schwarzam 17.02.2016 | 10:22
Teilweise belegte Monate zählen stets voll mit. Sollte hier also kein Problem darstellen.
Wolfgang ruetliam 17.02.2016 | 13:58
Der Rententermin wäre der 1.7.2019. Ich habe dann die 2 Jahre abgezogen und bin so auf das Datum 1.7.2017 gekommen. Damit müsste die 2 Jahresfrist doch aussen vor sein ? Oder verstehe ich das falsch ?
Upsalaam 17.02.2016 | 14:59
Entschuldigung - das haben Sie schon richtig verstanden. Mir war lediglich das Datum des anvisierten Rentenbeginns nicht bekannt / bewusst. In diesem Fall zählt der Bezug von ALG I in der Tat dazu.
Wolfgang ruetliam 17.02.2016 | 15:44
Im Zeitraum vom 01.01.2016 - 14.01.2016 wurde kein Beitrag in die DRV gezahlt, da ich zu dem Zeitpunkt schon einige Monate arbeitslos war, mich allerdings noch nicht arbeitslos gemeldet hatte. Die am Anfang genannten 43 Jahre und 6 Monate hatte ich schon vorher voll, hatte aber eigentlich zuerst vor mich garnicht arbeitslos zu melden. Habe aber nun meine Meinung geändert. Besten Dank für die Hilfe, nun bis ich schon viel schlauer..
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